Rekurse Musterklauseln

Rekurse a. Rekursvorführungen müssen anlässlich der nächsten Körung erfolgen, wobei der nicht bestandene Teil gesamthaft zu wiederholen ist. b. Werden zur Rekursvorführung zugelassene Hunde nicht anlässlich des nächsten Körtermins vorgeführt, lautet das Resultat der Körung definitiv «zur Zucht gesperrt» und wird auf der Originalabstammungsurkunde eingetragen. c. Eine einmalige Verschiebung kann durch die ZKK ausnahmsweise und auf schriftlich begründetes Gesuch unter Beilage eines tierärztlichen Zeugnisses genehmigt werden.
Rekurse. Rekurse gegen Kontrollbefunde können innert drei Werktagen nach der Kontrolle bei der zuständigen Kontrollstelle ein- gereicht werden. Der Produzent kann eine Nachkontrolle verlangen. Rekurse gegen Sanktionsentscheide der Geschäfts- stelle sind innert 10 Tagen nach Erhalt an die Rekursstelle zu Handen des Präsidenten von QM-Schweizer Fleisch zu rich- ten. Rekurse gegen den Entscheid der Rekursstelle sind innert 10 Tagen an das Schiedsgericht von QM-Schweizer Fleisch zu richten. Das Schiedsgericht entscheidet letztinstanzlich.
Rekurse. Rekurse gegen Vollzugsentscheide zu den Bio Suisse Richtlinien werden von der unabhängigen Rekursstelle von Bio Suisse behandelt. Rekurse gegen Sanktionen sind an die verfügende Stelle (gemäss Rechtsmittelbele rung) zu richten. Rekurse gegen Entscheide der Zertifizierungsstelle sind an die Zertifizierungsstelle zu richte
Rekurse. Gegen Verfügungen des Arbeitgebers kann beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
Rekurse. Gegen Verfahrensmängel bei der Vorbereitung und Durchführung der ▇▇▇▇ kann innert 2 Wochen nach Validierung durch den Stiftungsrat ein begründeter, schriftlicher Rekurs bei der Geschäftsstelle der Stif- tung eingereicht werden. Der Stiftungsrat entscheidet über den Rekurs.