Dokumentationspflicht Musterklauseln

Dokumentationspflicht. ICAS dokumentiert seine Datenverarbeitung gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ICAS Deutschland GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇ Tel: +▇▇ (▇)▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇▇ Die Parteien treffen zum Vertrag über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ergänzend folgende Festlegungen:
Dokumentationspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Ware, Unterlagen darüber anzulegen und aufzubewahren, welche Verwendung die Ware erfahren hat, insbesondere ob, und wenn ja, welche Vermischung oder Weiterverarbeitung erfolgt ist. Er sichert zu, diese Unterlagen bei Verlangen der B+M jederzeit zugänglich zu machen. Für den Fall eines Verstoßes gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe - die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, unterliegt - von € 10.000,- als vereinbart, die B+M unabhängig vom Eintritt eines Schadens bzw. seines Umfangs einfordern kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.
Dokumentationspflicht. Sofern sich die Bedienbarkeit und die Funktionsweise des Programmes aufgrund von Fehlerkorrekturen, Funktionserweiterungen oder Programmergänzungen teilweise ändert, wird Treesoft den Kunden auf diese Änderungen hinweisen und ihm gegebenenfalls entsprechende Informationen, Hilfetexte und/oder Ergänzungs-Dokumentationen, in denen die Neuerungen erläutert werden, zur Verfügung stellen. Das Software-Service Pluspaket erweitert den vorstehend beschriebenen Leistungsumfang des Software-Servicevertrages. Voraussetzung für den Abschluss des Software-Service Pluspaketes ist ein gültiger Software-Servicevertrag. Das Software-Service Pluspaket ist analog zu dem Software-Service je Hauptmodul und Anzahl der Benutzer-Lizenzen zu erwerben. Es ist nicht möglich, einzelne Lizenzen vom dem Software-Service Pluspaket auszuschließen. Der Leistungszeitraum des Software-Service Pluspaketes entspricht dem Software-Servicevertrag.
Dokumentationspflicht a) Das Kunden- bzw. Beratungsgespräch ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchzuführen, in Textform zu dokumentieren (Beratungsprotokoll) und an den Kunden zu übermitteln. b) Insbesondere ist eine Kopie des Antrages (auch online eingereichte Versicherungsanträge), des Beratungs- und Vermittlungsprotokolls sowie ggf. von Legitimationsunterlagen und Risikohinweisen aufzubewahren. c) Beratungsdokumentationen sind der Safeguarding GmbH, den Produktpartnern oder Behörden auf deren Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. d) Weiter Geschäftsunterlagen wie Vermittlerverträge und -vollmachten sind vom Vermittler aufzubewahren und der Safeguarding GmbH jederzeit, auch nach Beendigung dieses Vertrages auf Anforderung, auszuhändigen.
Dokumentationspflicht. Die Knospe-Betriebe müssen anlässlich der Kontrolle ihre Mitgliedschaft bei einer anerkannten Bio- Schweineorganisation belegen. Als Nachweis gilt eine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft oder die bezahle Mitgliedschaftsrechnung.
Dokumentationspflicht. Die Gründe für den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Versi- cherungsvertrags dokumentiert.
Dokumentationspflicht. Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen oder die für die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich sein können, sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, sind auf geeignete Weise nachweislich zu dokumentieren und der AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch ist der AN verpflichtet, der AG auf ihr Verlangen sämtliche dem AN zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis umgehend zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation der erbrachten Leistungen bewirkt keine Änderung des Vertrages. Ein Stillschweigen der AG gilt nicht als Zustimmung oder Annahmeerklärung.
Dokumentationspflicht. Damit sowohl eine vollständige Anamnese- und Befunderhebung, eine zutreffende Diagnostik, Aufklärung und Information des Patienten, eine befundadäquate Behandlungsplanung und eine sorgfältige Durchführung der Therapie und Nachsorge nachvollziehbar und notfalls (im Streit) beweisbar sind, bedarf es einer aussagekräftigen Dokumentation. Aus medizinischer Sicht ist der Zahnarzt ohnehin zu ausführlicher Dokumentation verpflichtet. Auch aus juristischer Sicht ist gerade heutzutage, in einer Zeit zunehmender Verrechtlichung auch der Arzt-Patienten- Beziehung und wachsender Klagebereitschaft der Patienten, eine korrekte Dokumentation dringend ratsam. In ihr liegt die Chance, sich vor unberechtigten Schadensbegehren unzufriedener Patienten zu schützen. Das setzt natürlich voraus, dass die Dokumentation vollständig, inhaltlich nachvollziehbar, zeitlich richtig geordnet und ohne Widersprüche ist. Ein Rechtstreit mit einem Patienten gehört zwar sicher nicht zu den erhebenden Augenblicken im Berufsleben. Andererseits stellt er aber auch keine Katastrophe dar, sondern zählt zu den Dingen des Lebens. Entsprechend sollte man einen Rechtstreit nicht als persönliche Schmach begreifen, sondern als allfälliges Instrument eines möglichst sachlichen Interessenausgleiches. ANSCHRIFT DES VERFASSERS: UNIV.-PROF. ▇▇. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, WESTFÄLISCHE ▇▇▇▇▇▇▇▇-UNIVERSITÄT MÜNSTER, ZENTRUM FÜR ZMK, POLIKLINIK FÜR ZAHNÄRZTLICHE PROTHETIK UND WERKSTOFFKUNDE, WALDEYERSTR. 30, 48149 MÜNSTER Ein Beitrag von Univ.-Prof. ▇▇. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, Münster Einige Entscheidungen, die sich mit endodontischen Behandlungen und den damit verbundenen Fragen und Problemen sowie daraus erwachsenden haftungsrecht- lichen Konsequenzen befassen, sollen zum Anlass genommen werden, eine bereits ein halbes Jahrhundert alte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorzustellen, die, was die einschlägigen Sorgfaltsmaßstäbe anlangt, nichts an Aktualität verloren hat. Der nicht mehr aktuelle Teil der Entscheidung betrifft eine der Prozess-Parteien. Es handelte sich um einen Dentisten, die es damals noch gab. Aber auch die diesen Umstand betreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes sind noch heute interessant, weil sie einige Rechtsgrundsätzlichkeiten deutlich machen. Bei einer von dem Beklagten, einem Dentisten, an dem Zahn 37 der Klägerin durch- geführten Wurzelbehandlung entglitt ihm eine etwa vier Zentimeter lange Nervnadel. Sie wurde von der Klägerin, ehe der Dentist sie wieder greifen konnte, verschluckt...
Dokumentationspflicht. Das Kirchenkreisamt sorgt dafür, dass nach Weiterleitung der Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeiten durch die Dienststellenleitung eine genaue Dokumentation der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Mitarbeiterinnen – unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen – erfolgt. Die Dienststellenleitung kann dem Kirchenkreisamt zusätzlich Krankheitstage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung melden. Das Kirchenkreisamt informiert die Dienststellenleitung, wenn Mitarbeiterinnen innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.
Dokumentationspflicht. ICAS dokumentiert seine Datenverarbeitung gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.