Reiseruf Musterklauseln
Reiseruf. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemühen wir uns um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernehmen hierfür die Kosten.
Reiseruf. Können Sie während der Reise nicht erreicht werden, bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten.
Reiseruf. Wenn Sie während der Reise nicht erreicht werden können, or- ganisieren wir einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernehmen hierfür die Kosten.
Reiseruf. Wird aufgrund von Tod oder schwerer Erkrankung einer unter 1. a) aufge- führten nicht mitreisenden Person oder wegen der in 1.b) genannten Gründe der vorzeitige Reiseabbruch erforderlich und ist die versicherte Person nicht erreichbar, bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten.
Reiseruf. Wenn Sie während der Reise nicht erreicht werden können, or- ganisieren wir einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernehmen hierfür die Kosten. Wir leisten nicht, wenn der Versicherungsfall durch − Krieg oder − Bürgerkrieg oder − kriegsähnliche Ereignisse oder − innere Unruhen oder − Streik oder − Kernenergie oder − Beschlagnahmung oder − Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand oder aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffent- lichen Ansammlung oder Kundgebung verursacht wird.
4.1 Kontaktieren unseres weltweiten Notfall-Service
Reiseruf. Wenn der Karteninhaber in den Fällen von § 1 (Versicherte Gefahren), Absatz 2, nicht erreicht werden kann, wird ein Reiseruf in die Wege geleitet.
