Ausgeschlossene Unfälle Musterklauseln

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle beim Sport, den die versicherte Person gegen Entgelt betreibt.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: − eine gesundheitliche Beeinträchtigung, − die Einnahme von Medikamenten, − Alkoholkonsum, − Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. − stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter, − kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab, − balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde − durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, − durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, − infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, − beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für: – als Berufssportler oder – bei der Ausübung von Sport in der Weise, dass die versicherte Person damit über- wiegend den Lebensunterhalt verdient (einschließlich Sportförderung und entspre- chender Tätigkeiten innerhalb von Polizei, Bundeswehr und Ähnlichem) verursacht werden Dieser Ausschluss gilt nicht für Vertragsamateu- re und Vertragssportler – die neben ihrer sportlichen Betätigung noch eine berufliche Tätigkeit ausüben und damit mindestens 50 % Ihres Lebensunterhaltes bestreiten oder – die noch keine berufliche Tätigkeit ausüben, weil sie noch in der schulischen Ausbildung sind oder studieren und ihre Einkünfte für die ausgeübte Sportart einen Bruttobetrag von 500 EUR im Monat bzw. 6.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (hierzu zählen feste Gehäl- ter, Prämien, Preisgelder, Werbeverträge, Mäzenatentum, Sponsoring oder anderwei- tige Zuwendungen) solange sie Sport unterhalb der ersten – bei Handball und Eishockey unterhalb der zweiten und Fußball unterhalb der dritten – deutschen Spiel- bzw. Leistungsklasse ausüben.
Ausgeschlossene Unfälle. 5.3.2.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusst- seinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epilep- tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die ver- sicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfä- higkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr ge- wachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der An- fall wurde durch ein Unfallereignis gemäß Ziffer 3 ver- ursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungs- schutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für eine Oberschenkelhalsfraktur die auf einen in Ziffer 5.1.1 der AUB 2016 der Continentale genannten Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge Trunkenheit sowie den Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln zurückzuführen ist.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für Bewusstseinsstörungen können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. • stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. • balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Versichert bleiben jedoch • Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Herzinfarkt, Schlaganfall, ärztlich verordnete Medikamente oder durch Trunkenheit als Lenker von motorisierten Fahrzeugen, jedoch nur bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille. • Bewusstseinsstörung oder Anfälle, die durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht wurden, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die Versicherte Person aufhält. Die Versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen, • im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • die Einnahme von Medikamenten, • Alkoholkonsum, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Ver- sicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Un- fälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versi- cherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfä- higkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr ge- wachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • die Einnahme von Medikamenten, • Alkoholkonsum, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. • stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. • kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. • torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. • balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- nissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des