Common use of Register Clause in Contracts

Register. 1. Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C. 2. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsproto- koll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissions- zertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können. 3. Die Registerverknüpfung soll unter anderem a. für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden, b. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssys- tems betrieben werden, c. durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozes- se unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen, d. so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird. 4. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich. 5. Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Massnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlun- gen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen. 6. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritä- ten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. 7. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesi- cherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. 8. Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüp- fung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Register- verwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.

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Sources: Abkommen

Register. (1. ) Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss gemäß Anhang I Teil C. (2. ) Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsproto- koll Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissions- zertifikate Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können. (3. ) Die Registerverknüpfung soll unter anderem a. a) für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden, b. b) im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssys- tems Rechtssystems betrieben werden, c. c) durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozes- se Prozesse unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen, d. d) so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird. (4. ) Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich. (5. ) Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren MassnahmenMaßnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlun- gen Handlungen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen. (6. ) Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritä- ten Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. (7. ) Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesi- cherte gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. 8. (8) Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüp- fung Registerverknüpfung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Register- verwalters Registerverwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.

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Sources: Agreement Between the European Union and the Swiss Confederation on Linking Their Respective Greenhouse Gas Emission Trading Systems