Register Musterklauseln
Register. In das Register werden folgende Hunde eingetragen: Teckel mit Ahnentafeln, die nicht von der FCI anerkannt sind, Teckel ohne Abstammungsnachweis. Vorraussetzung ist, dass für diese Teckel eine von einem von der FCI anerkannten Zuchtrichter auf einer Zuchtschau des DTK ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, dass der Teckel dem Phänotyp gemäß Standard Nr. 148/D entspricht (Mindestalter 9 Monate). Außerdem muss dieser Teckel durch einen Mikro-Chip oder eine Tätowierung identifizierbar sein. Hunde mit Registrierbescheinigung sind nicht zur Zucht zugelassen. Sie können jedoch an allen DTK-Zuchtschauen und -Prüfungen teilnehmen, haben aber kein Anrecht auf einen Titel.
Register. Die Register im Sinne der Unter-Klausel 10.01 dieses Vertrags.
Register. GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE
Register. Die oben genannte Gesellschaft ist im Versicherungsvermittlerregister unter der GISA-Zahl: 15302540 eingetragen. Diese Eintragung kann unter ▇▇▇▇.▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ abgefragt und überprüft werden.
Register. Das Register wird durch die FMA geführt. Die Eintragungen erfolgen von Amtes wegen. Aus dem Register ist ersichtlich, wer über eine gültige Bewilligung der FMA verfügt. Das Register ist öffentlich. Vorgesehen ist eine Internetlösung, damit das Register auch online abgefragt werden kann. Die Frage, ob ein Verbot der Doppeleintragung (Makler/Agent) explizit in die Ver- nehmlassungsvorlage aufgenommen werden soll, hat zu Diskussionen geführt. Dies insbesondere aus Gründen des Versicherungsnehmerschutzes und der Transparenz. Die Richtlinie 2002/92/EG sieht ein solches Verbot nicht vor und überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob für gebundene und ungebundene Vermittler un- terschiedliche Register geführt werden. Der schweizerische Entwurf lässt eine solche Doppeleintragung zu und ermöglicht es sogar dem betreffenden Vermittler, falls dieser teilweise als ungebundener und teilweise als gebundener Vermittler tätig ist, je einen Ausweis auszustellen. Auch in Österreich besteht die Möglichkeit eine umfassende Berechtigung als Ver- mittler, d.h. sowohl als Agent und/oder Makler zu erhalten. Die Vorlage sieht von einem expliziten Verbot der Doppeleintragung (Makler-/ Agentenregister) ab. Ein Vermittler kann somit eine Bewilligung als Makler und/oder als Agent erhalten. Durch flankierende Massnahmen soll allfälligen Miss- bräuchen vorgebeugt werden. Der Versicherungsvermittler soll im Rahmen seiner Informationspflichten klar zu erkennen geben, ob er als vom Versicherungsunter- nehmen unabhängiger Makler auftritt oder von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung betraut wurde. Dies dient einerseits der Wahrung der Transpa- renz, andererseits werden inländische Vermittler nicht durch höhere Anforderungen im Wettbewerb benachteiligt (Inländerdiskriminierung). Damit wird eine, im Rah- men der Vorgaben der Vermittler-Richtlinie, flexible Lösung vorgeschlagen. Die FMA erteilt eingetragenen Vermittlern einen Ausweis. Dieser ist zurückzuge- ben, wenn die Bewilligung dahinfällt. Die Details, insbesondere die Angaben, welche das Register zu enthalten hat, wer- den auf Verordnungsstufe geregelt. Der Eintrag ins Register ist zu streichen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird. Die FMA stellt dem Vermittler einen Ausweis aus, welcher wieder an die FMA zurückzugeben ist, wenn der Eintrag gelöscht wird. Ein zentrales Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit...
Register. 1. Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C.
2. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsproto- koll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissions- zertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.
3. Die Registerverknüpfung soll unter anderem
a. für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden,
b. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssys- tems betrieben werden,
c. durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozes- se unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen,
d. so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.
4. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.
5. Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Massnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlun- gen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschlu...
Register. Die Register im Sinne der Unter-Klausel 10.01.
Register. 1) Die FMA führt ein öffentliches Register der Versicherungsvermittler. Die- ses enthält je eine Abteilung für Agenten und für Makler.
2) In das Register sind von Amtes wegen alle Versicherungsvermittler einzu- tragen, die über eine Bewilligung der FMA verfügen. Bei juristischen Personen wer- den zudem die Namen derjenigen Mitglieder der Geschäftsleitung eingetragen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind.
3) Der Eintrag ist zu löschen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird.
4) Die FMA stellt eingetragenen Versicherungsvermittlern einen Ausweis aus. Dieser ist der FMA zurückzugeben, wenn der Eintrag gelöscht wird.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Register. 1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, welches die folgenden Eigenschaften aufweist:
a. Das Register ist öffentlich zugänglich;
b. das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung von Genehmi- gungen gemäss Artikel 5 Absatz 5 sowie im Anschluss an die Anerken- nung von Übertragungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 8 Absatz 3 aktualisiert;
c. das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkom- men anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahr- gang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerken- nung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, Übertragung und Nachverfolgung von internationalen Einheiten, welche IT- MOs darstellen, bezeichnen.
Register. (1) Die FINMA führt ein Register der Versicherungsvermittler und -ver- mittlerinnen (Register).
