Register. Das Register wird durch die FMA geführt. Die Eintragungen erfolgen von Amtes wegen. Aus dem Register ist ersichtlich, wer über eine gültige Bewilligung der FMA verfügt. Das Register ist öffentlich. Vorgesehen ist eine Internetlösung, damit das Register auch online abgefragt werden kann. Die Frage, ob ein Verbot der Doppeleintragung (Makler/Agent) explizit in die Ver- nehmlassungsvorlage aufgenommen werden soll, hat zu Diskussionen geführt. Dies insbesondere aus Gründen des Versicherungsnehmerschutzes und der Transparenz. Die Richtlinie 2002/92/EG sieht ein solches Verbot nicht vor und überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob für gebundene und ungebundene Vermittler un- terschiedliche Register geführt werden. Der schweizerische Entwurf lässt eine solche Doppeleintragung zu und ermöglicht es sogar dem betreffenden Vermittler, falls dieser teilweise als ungebundener und teilweise als gebundener Vermittler tätig ist, je einen Ausweis auszustellen. Auch in Österreich besteht die Möglichkeit eine umfassende Berechtigung als Ver- mittler, d.h. sowohl als Agent und/oder Makler zu erhalten. Die Vorlage sieht von einem expliziten Verbot der Doppeleintragung (Makler-/ Agentenregister) ab. Ein Vermittler kann somit eine Bewilligung als Makler und/oder als Agent erhalten. Durch flankierende Massnahmen soll allfälligen Miss- bräuchen vorgebeugt werden. Der Versicherungsvermittler soll im Rahmen seiner Informationspflichten klar zu erkennen geben, ob er als vom Versicherungsunter- nehmen unabhängiger Makler auftritt oder von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung betraut wurde. Dies dient einerseits der Wahrung der Transpa- renz, andererseits werden inländische Vermittler nicht durch höhere Anforderungen im Wettbewerb benachteiligt (Inländerdiskriminierung). Damit wird eine, im Rah- men der Vorgaben der Vermittler-Richtlinie, flexible Lösung vorgeschlagen. Die FMA erteilt eingetragenen Vermittlern einen Ausweis. Dieser ist zurückzuge- ben, wenn die Bewilligung dahinfällt. Die Details, insbesondere die Angaben, welche das Register zu enthalten hat, wer- den auf Verordnungsstufe geregelt. Der Eintrag ins Register ist zu streichen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird. Die FMA stellt dem Vermittler einen Ausweis aus, welcher wieder an die FMA zurückzugeben ist, wenn der Eintrag gelöscht wird. Ein zentrales Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsvermittler. Die FMA muss somit auch die Tätigkeit der liechtensteinischen Vermittler im EWR- Ausland überwachen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG wird verlangt, dass die Vermittler der Aufsichtsbehörde melden, falls und wo sie im Aus- land tätig werden wollen bzw. falls sie die Tätigkeit im Ausland wieder einstellen wollen. Die FMA informiert den Aufnahmestaat – falls dieser das wünscht – über die Aufnahme der grenzüberschreitenden Vermittlertätigkeit eines in Liechtenstein eingetragenen Vermittlers. Die Richtlinie 2002/92/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass sie von der Aufsichtsbehörde vor der Aufnahme der Tätigkeit eines ausländi- schen Vermittlers in ihrem Land informiert werden. In diesem Fall kann der Ver- mittler seine Tätigkeit erst einen Monat nach der Mitteilung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates aufnehmen. Es ist vorgesehen, dass Liechtenstein eine vorgängige Benachrichtigung nur bei ausländischen Vermittlern wünscht, die über eine Niederlassung in Liechten- stein tätig werden wollen. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, ob sie eine vorgängige Benachrichti- gung wünschen. Versicherungsvermittler aus anderen EWR-Staaten dürfen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit auch im Fürstentum Liech- tenstein tätig werden. Dies allerdings nur dann, wenn sie im Herkunftsstaat in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Register eingetragen sind. Die Erteilung einer liechtensteinischen Bewilligung an solche Vermittler ist ausgeschlossen. Diese kann nur durch den Herkunftsstaat erteilt werden. Die Richtlinie 2002/92/EG (Art. 1 Abs. 3) sieht vor, dass durch einen Staatsvertrag Versicherungsvermittler in Drittstaaten solchen aus einem Vertragsstaat des EWR- Abkommens gleichgestellt werden können. In diesen Fällen gilt gemäss Abs. 2 das in Abs. 1 Dargelegte.
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Register. Das 45 Voraussetzungen für einen Registereintrag
(1) In das Register wird werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über drei Generationen in von der FCI. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Verhalten jedoch nach Beurteilung der Körkommission des SSV für die jeweilige Rasse dem bei der FCI niedergelegten Standard entsprechen. Ebenfalls können in das Register Hunde eingetragen werden, die die Standardanforderungen voll erfüllen, deren Abstammung jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und bei denen die Zucht- und Wurfkontrolle nicht im Bereich des SSV bzw. einem FCI-Mitgliedsverein lag. Auch hier bedarf es einer Beurteilung des einzelnen Hundes durch die FMA geführtKörkommission des SSV.
(2) Darüber hinaus können Hunde auch lediglich zu Sport- und / oder Ausstellungszwecken in das Register eingetragen werden.
(1) Die Eintragungen in das Register des SSV sind gebührenpflichtig. Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zucht, Eintragungen in das Zucht-, Kör- und Leistungsbuch sowie mit Ausstellen von Ahnentafeln entstehen, werden in der Spesen- und Gebührenordnung des SSV festgelegt.
(2) Bei Hunden von Nicht-SSV-Mitgliedern, die gemäß § 45 Abs. 2 eingetragen werden, wird für diese Registrierung die zweifache Registrierungsgebühr gemäß § 35 Abs. 2 erhoben. Die Eintragungen erfolgen Nichtigkeit von Amtes wegenTeilen dieser Zuchtordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich.
1.1 Der vom Züchter bzw. Aus dem Register ist ersichtlichEigentümer und Besitzer in Anspruch genommene Röntgentierarzt darf nur den beim SSV erhältlichen SSV-Auswertungsbogen benutzen. Auf diesem Bogen hat der Eigentümer und Besitzer des Hundes zu bestätigen, wer über eine gültige Bewilligung dass: • es sich um den angegebenen Hund handelt (Identität entsprechend der FMA verfügt. Das Register ist öffentlich. Vorgesehen ist eine Internetlösungvorgelegten Ahnentafel) • der Hund nicht ED-operiert ist, damit das Register auch online abgefragt werden kann. Die Frage, ob ein Verbot der Doppeleintragung (Makler/Agent) explizit in • die Ver- nehmlassungsvorlage aufgenommen werden soll, hat zu Diskussionen geführt. Dies insbesondere aus Gründen Röntgenaufnahme mit Erstellung Eigentum des Versicherungsnehmerschutzes Schweizer Sennenhund-Verein für Deutschland e.V. wird und der TransparenzRöntgentierarzt zu bestätigen, dass • der Röntgentierarzt zugunsten des SSV auf etwaige Urheberrechts-Ansprüche an den Röntgen- Aufnahmen verzichtet, • der Röntgentierarzt die Identität des Hundes anhand der Ahnentafel überprüft hat, • die Durchführung der Röntgenuntersuchung auf der Ahnentafel eingetragen wurde, • der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat, • keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben, • die Hinweise auf der Rückseite zur Kenntnis genommen wurden.
1.2 Die Röntgenaufnahmen sind von einem vom SSV bestellten und VDH bestätigten Gutachter– der SSV-Auswertungsstellte - auszuwerten. Die Richtlinie 2002/92/EG sieht ein solches Verbot nicht vor und überlässt es Dieser darf im SSV, für den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob für gebundene und ungebundene Vermittler un- terschiedliche Register geführt werden. Der schweizerische Entwurf lässt eine solche Doppeleintragung zu und ermöglicht es sogar dem betreffenden Vermittler, falls dieser teilweise als ungebundener und teilweise als gebundener Vermittler er gutachterlich tätig ist, je einen Ausweis auszustellen. Auch in Österreich besteht die Möglichkeit eine umfassende Berechtigung als Ver- mittler, d.h. sowohl als Agent und/oder Makler zu erhalten. Die Vorlage sieht keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter der von einem expliziten Verbot der Doppeleintragung (Makler-/ Agentenregister) ab. Ein Vermittler kann somit eine Bewilligung als Makler und/oder als Agent erhalten. Durch flankierende Massnahmen soll allfälligen Miss- bräuchen vorgebeugt werden. Der Versicherungsvermittler soll im Rahmen seiner Informationspflichten klar zu erkennen geben, ob er als vom Versicherungsunter- nehmen unabhängiger Makler auftritt oder von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung betraut wurde. Dies dient einerseits der Wahrung der Transpa- renz, andererseits werden inländische Vermittler nicht durch höhere Anforderungen im Wettbewerb benachteiligt (Inländerdiskriminierung). Damit wird eine, im Rah- men der Vorgaben der Vermittler-Richtlinie, flexible Lösung vorgeschlagen. Die FMA erteilt eingetragenen Vermittlern einen Ausweis. Dieser ist zurückzuge- ben, wenn die Bewilligung dahinfällt. Die Details, insbesondere die Angaben, welche das Register zu enthalten hat, wer- den auf Verordnungsstufe geregelt. Der Eintrag ins Register ist zu streichen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird. Die FMA stellt dem Vermittler einen Ausweis aus, welcher wieder an die FMA zurückzugeben ist, wenn der Eintrag gelöscht wird. Ein zentrales Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsvermittler. Die FMA muss somit auch die Tätigkeit der liechtensteinischen Vermittler im EWR- Ausland überwachen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG wird verlangt, dass die Vermittler der Aufsichtsbehörde melden, falls und wo sie im Aus- land tätig werden wollen bzw. falls sie die Tätigkeit im Ausland wieder einstellen wollen. Die FMA informiert den Aufnahmestaat – falls dieser das wünscht – über die Aufnahme der grenzüberschreitenden Vermittlertätigkeit eines in Liechtenstein eingetragenen Vermittlers. Die Richtlinie 2002/92/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass sie von der Aufsichtsbehörde vor der Aufnahme der Tätigkeit eines ausländi- schen Vermittlers in ihrem Land informiert werden. In diesem Fall kann der Ver- mittler seine Tätigkeit erst einen Monat nach der Mitteilung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates aufnehmen. Es ist vorgesehen, dass Liechtenstein eine vorgängige Benachrichtigung nur bei ausländischen Vermittlern wünscht, die über eine Niederlassung in Liechten- stein tätig werden wollen. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, ob sie eine vorgängige Benachrichti- gung wünschen. Versicherungsvermittler aus anderen EWR-Staaten dürfen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit auch im Fürstentum Liech- tenstein tätig werden. Dies allerdings nur dann, wenn sie im Herkunftsstaat in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Register eingetragen sind. Die Erteilung einer liechtensteinischen Bewilligung an solche Vermittler ist ausgeschlossen. Diese kann nur durch den Herkunftsstaat erteilt werden. Die Richtlinie 2002/92/EG (Art. 1 Abs. 3) sieht vor, dass durch einen Staatsvertrag Versicherungsvermittler in Drittstaaten solchen aus einem Vertragsstaat des EWR- Abkommens gleichgestellt werden können. In diesen Fällen gilt gemäss Abs. 2 das in Abs. 1 Dargelegteihm begutachteten Rasse sein.
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Sources: Zuchtordnung