Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.20 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Preisanpassungen 7.2.1. Werden die Erdgasabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteuer, welche die Lieferung von Erdgas betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß. 7.2.2. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung oder hoheitliche Ver- fügung festgesetzten Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen und Kosten, zu deren Aufwen- dung oder Tragung MONTANA durch Gesetz, Verordnung oder sonstige hoheitliche Verfügung verpflichtet ist. Sinken die obengenannten Faktoren, ist MONTANA ver- pflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. MONTANA wird den Kunden schriftlich über die Preisanpassung informieren. 7.2.3. Halbjährliche Anpassung des Arbeitspreises (Energie) gemäß dem Österrei- chischen Gaspreisindex (ÖGPI) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit und die Anpassung des vereinbar- ten Arbeitspreises (Energie) nach dem von der Österreichischen Energieagentur monatlich verlautbarten Österreichischen Gaspreisindex: Monatswerte ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ (* Moving Average: das entspricht dem Mittelwert des ÖGPI über die letzten 12 Monate) vereinbart, wobei Preisanpassungen erst nach Ablauf einer all- fällig vereinbarten Preisgarantie und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen können. Der ÖGPI wird auf der Website der Österreichischen Energieagentur unter: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Downloads > ÖGPI Monatswerte I ab 2019) veröffentlicht. MONTANA übermittelt dem Kun- den die Werte auf dessen Verlangen unentgeltlich. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Gasmarkt relevanten Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange be- rechnet. Die Grundlage für den ÖGPI sind die Month Ahead Futures für Erdgas der vergangenen drei Handelsmonate. Der ÖGPI zeigt an, um wieviel Prozent sich der Großhandelspreis für Erdgas im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode verändert. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisanpassung herangezogen. MONTANA ist berechtigt, den Arbeitspreis (Energie) nach Maßgabe folgender Be- stimmungen zweimal jährlich (zum 01.01. und 01.07.) hinsichtlich der Veränderung des Indexwertes zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Arbeitspreis (Energie) entspre- chend zu senken: Ist der Wert des ÖGPI 2019 „MA* - 12 Monate“ im Dezember bzw. Juni eines Jahres („Index- Vergleichswert“) höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangs- wert, kann der Arbeitspreis (Energie) im gesamten Ausmaß der jeweiligen In- dex-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. (Betrachtung anhand Index-Vergleichswert Dezember) bzw.