Open Access Musterklauseln

Open Access. Das Land Berlin und die Hochschulen werden mit Unterstützung des an der Freien Universität Berlin angesiedelten Open-Access-Büros des Landes Berlins die Open- Access-Strategie des Landes mit dem Ziel umsetzen, dass bis 2020 mindestens 60 % der von wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Berlin veröffentlichten Zeitschriftenartikel über Green- oder Gold-Open-Access frei zugänglich sind. Die Hochschulen sollen in diesem Rahmen eigene Maßnahmen entwickeln, diese in ihren Einrichtungen anwenden und dabei die Forschenden proaktiv beraten sowie eine attraktive und einfach zu nutzende Service- und Infrastruktur anbieten. Analog ist anzustreben, die offene Verfügbarmachung von Forschungsdaten – wo immer möglich – voranzutreiben. Insbesondere werden die Hochschulen, sofern noch nicht vorhanden, schnellstmög- lich Publikationsnachweise einführen und ein mit anderen wissenschaftlichen Einrich- tungen des Landes Berlin abgestimmtes Open-Access-Monitoring einführen, das zu einer einheitlichen Berichterstattung führt. Im Rahmen der Open-Access- Transformation prüfen die Hochschulen die Möglichkeiten der Umstellung bestehen- der Subskriptionsportfolios auf Open Access vor allem im Kontext von Transforma- tions-/Off-Setting-Verträgen. Die Hochschulen setzen sich dafür ein, dass Forschungsdaten angemessen archi- viert werden und nach Möglichkeit im Open Access für eine umfassende Nachnut- zung (Open Data) zur Verfügung stehen. Berliner Forschungspublikationen sind in diesem Kontext alle Publikationen der Berliner Hochschulen, also „peer reviewed“ Journal-Artikel, Konferenzbeiträge, Forschungsberichte, sowie auch Publikationen von Forschungsdaten, Videos, Software etc. Zur Förderung der Open-Access- Strategie Berlins entwickeln die Hochschulen gemeinsam Modelle zum kooperativen Aufbau von Open-Access-Publikationsinfrastrukturen und Plattformen sowie der dazugehörenden Dienste.
Open Access. Das Angebot an relevanten Metadaten und an elektronischen Volltexten im Bereich Open Access wird er- weitert, um die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu unterstützen. Die Universität Graz führt die Be- teiligung an AT2OA (Austrian Transition to Open Access) weiter. Anknüpfend an das Projekt „e-infrastructure plus“ werden Beratungsleistungen zum Forschungsdatenmanagement sowie Infrastrukturen für die Archi- vierung von Forschungsdaten auf- und ausgebaut. An der Umsetzung einer Langzeitarchivierungsstrategie wird gearbeitet. Im Zuge dessen ist die weitere Beteiligung am Open Access Network Austria (OANA) vorge- sehen. Die Universität Graz strebt die Weiterentwicklung der Internationalisierung in allen Bereichen an und hat dies im universitären Leitbild und einer eigenen Internationalisierungsstrategie verankert. MitarbeiterInnen und Studierende nutzen die zahlreichen vorhandenen Angebote zur Unterstützung von Internationalisierung und Mobilität (vgl. GUEP Ziel 7). Dabei wird insbesondere der wissenschaftliche Nachwuchs unterstützt und gefördert (vgl. GUEP Ziel 5). Die Universität Graz strebt eine weitere Stärkung der vorherrschenden Kultur des Willkommenseins, insbesondere für internationale Universitätsangehörige, an.43 Weiterführung des Welcome Centers44 Das Welcome Center unterstützt als zentrale Service- und Beratungsstelle internationale ProfessorInnen, MitarbeiterInnen, Studierende und Gäste aus aller Welt beim Ankommen in der neuen Umgebung. Dies betrifft insbesondere die Förderung der Sprachkompetenz von Incoming-Studierenden und Wissenschafter- Innen. Darüber hinaus fungiert das Welcome Center als Wegweiser zu den internen Strukturen, Prozessen und Serviceleistungen. Die EURAXESS Declaration of Commitment wurde 2017 unterzeichnet und als 41 siehe Entwicklungsplan 2019–2024: Digitalisierung und digitale Forschungsinfrastruktur, S. 16; Infrastruktur, S. 40 42 siehe Leistungsvereinbarung 2016–2018, S. 36 und S. 64 43 siehe Entwicklungsplan 2019–2024: Internationalisierung und Mobilität, S. 37f 44 siehe Leistungsvereinbarung 2016–2018, S. 43 EURAXESS Contact Point beteiligt sich das Welcome Center aktiv am Netzwerk. Damit wird auch ein Beitrag zur Umsetzung eines offenen Arbeitsmarkts für Forschende geleistet (vgl. ERA-Priorität 3). Das internationale Alumni-Netzwerk wird, auch in Kooperation mit der Technischen Universität Graz und der Fachhochschule Joanneum, durch die Gründung von zehn neuen Chaptern an für die Universität strate- gisch interess...
Open Access. Der SNF verfolgt die Entwicklung von Open Access und trifft bei Be- darf weitere Massnahmen in seinem Aufgabenbereich. ▪ Die Massnahmen sind auf die Bestrebungen der Hochschulen abgestimmt und der SNF in- formiert das SBF jährlich über den Stand der Arbeiten. jährlich
Open Access. Mit der Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access vom Oktober 2003 unterstützt die RUB die wissenschaftspolitische Forderung nach offenem Zugang (Open Access) zu wissenschaftlichen Publi- kationen im Internet. Das Rektorat der RUB hat am 6. ▇▇▇▇ 2013 eine Resolution zur Unterstützung von Open Access verabschiedet und ermutigt alle Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, die Ergebnisse ihrer Forschung frei zugänglich zu machen. Seit 2014 steht mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) an der RUB ein Fonds zur Förderung von Publikationen in Open Access-Zeitschriften zur Verfügung. Die Universi- tätsbibliothek (UB) verwaltet den Fonds. Als Mitglied der RUB und corresponding author können Sie bei der UB Fördermittel beantragen.

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  • Roaming 6.1 Der Kunde ist berechtigt, die ESWE Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Ladestationen der Ro- amingpartnern der ESWE, die dem Verbund ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ange- hören (sog. „Verbund-Roamingpartner“), sowie an Ladestatio- nen Dritter zu nutzen („Roaming“). 6.2 Die Nutzung der Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen Ladesäulen-Anbieters. 6.3 Eine aktuelle Liste der Verbund-Roamingpartner der ESWE sowie der Standorte deren Ladestationen kann der Kunde un- ter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ einsehen. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern. 6.4 Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Ver- bund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den nicht. 6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte für das Laden an Ladestationen Dritter zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgen- den Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings an der Ladestation eines Dritten erfolgen. 6.6 Etwaige Kosten, die durch die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Verbund-Roamingpartners oder eines Dritten durch den Kunden entstehen, wird ESWE dem Kunden zusätzlich zu den auf ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇ veröffentlichten Tarifen in Rechnung stellen.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).