Diversity Musterklauseln

Diversity. 2.1. Die Hochschulen werden einen wertschätzenden Umgang mit Diversity weiter pflegen und zugleich Diskriminierungen in jeglicher Form entgegenwirken. Diversity beschreibt dabei die Verschiedenheit von Menschen hinsichtlich der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Dimensionen (ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) ergänzt um die soziale Herkunft. Durch Diversity Polici- es, die unter anderem unter Beteiligung der Frauenbeauftragten zu entwickeln sind, sollen Potentiale aller Hochschulmitglieder zur Geltung gebracht und Kreativität und Problemlösungskompetenzen gestärkt werden. Diversity Policies sind Teil der Qualitätsentwicklung. Ein diversitätssensibles Studier- und Ar- beitsumfeld zu bieten, hat positive Effekte auf die Zufriedenheit aller Mitglieder und ihre Bindung an die Hochschule und stärkt die Hochschule im internationa- len Wettbewerb. 2.2. In einer zukünftigen Diversity-Strategie werden Maßnahmen zur Umsetzung von Diversity mit Maßnahmen zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit und Gender Mainstreaming im Sinne der Interdependenz von sozialen Katego- rien verzahnt.
Diversity. Weiterhin steht der AStA für eine otfene, bunte und inklusive Hochschule ein, die alle Menschen wertschätzt und unabhängig von ihrer individuellen Verschiedenheit gleich- berechtigt am Universitätsgeschehen teilhaben und teilnehmen lässt. Gender, kulturel- ler Hintergrund, Sprache, Alter, Behinderung und chronische Krankheit, sexuelle Orien- tierung, Religion, Lebensstil, familiäre Situation und soziale Herkunft dürfen nicht zu Nachteilen in der Universität oder der Gesellschaft führen. Dies ist über die Gleichbe- rechtigung und -stellung hinaus eine große Chance für alle Studierenden.
Diversity. Allgemeine Beschreibung des Ziels Ist-Zustand: Ziel-Zustand: Maßnahmen: Messbare Ziele:
Diversity. Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedli- cher beruflicher und internationa- ler Erfahrungen und insbesondere eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Bis zum 26. September 2027 sollen dem Aufsichtsrat mindestens zwei (2) Frauen angehören. Mindestens alle fünf Jahre soll der Aufsichtsrat die angemessene Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat überprüfen und eine neue angemessene Ziel- größe für die Beteiligung von Frauen für bis zu fünf Jahre festle- gen. (b) Diversity. The Supervisory Board aims for a diversified composition to reflect different professional and international experiences in- cluding, in particular, an appropri- ate membership of both genders. Until 26 September 2027, at least two (2) members of the Supervi- sory Board shall be female. At least every five) years thereafter, the Supervisory Board shall re- view the appropriate considera- tion of women in the Supervisory Board and shall determine an ap- propriate target for the share of women for up to five years.
Diversity. Es wird vom Verkäufer erwartet, Sourcing-Verfahren, Ziele, Berichte zu er- stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Inanspruchnahme von von Minderheiten und Frauen geführten Lieferantenfirmen zu fördern. Der Ver- käufer unternimmt wirtschaftlich gerechtfertigte Anstrengungen, um die In- anspruchnahme von diesen von Minderheiten und Frauen geführten Liefe- rantenfirmen auf 5% oder mehr des Jahresumsatzes zu bringen, den der Verkäufer aufgrund dieses Auftrags durch den Käufer erzielen kann. Der Verkäufer ist hinsichtlich der Höhe der Ausgaben an diese von Minderhei- ten und Frauen geführten Lieferantenfirmen pro Quartal rechenschafts- pflichtig.

Related to Diversity

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .

  • Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.