Offenlegung. Sofern das nicht ausdrücklich in diesen Abschnitten 1.1(b) und 1.2(b) vorgesehen ist, dürfen Sie Informationen nicht offenlegen. Sie dürfen Informationen (mit Ausnahme von Dienstleisterinformationen und 3PL-Informationen) an Ihre verbundenen Unternehmen bzw. an Personen weitergeben, die ein gutgläubiges Interesse an diesen Informationen haben (z. B. der Versender, Empfänger oder fremder Rechnungsempfänger), sofern Sie Ihre verbundenen Unternehmen dazu veranlassen bzw. sich alle anderen Personen, die im Sinne dieses Satzes Empfänger sind, dazu verpflichten, die Informationen nur unter Einhaltung aller hierin enthaltenen Einschränkungen zu verwenden und den Zugriff zu den Informationen zu beschränken. Sie sind verantwortlich für jede Nutzung oder Offenlegung von Informationen durch Personen, denen Sie den Zugriff auf die Informationen erlauben. Sie dürfen Informationen einem Dienstleister gegenüber offenlegen oder UPS anweisen, diesem gegenüber die Informationen offenzulegen, sofern (i) Sie und der Dienstleister einen Vertrag geschlossen haben, in dem UPS als Drittbegünstigter genannt ist (falls ein „Drittbegünstigter” von dem Recht, das auf den Vertrag zwischen Ihnen und dem Dienstleister geltend ist, anerkannt wird) und in dem die Nutzung und Offenlegung der Informationen durch den Dienstleister im Einklang mit diesen Informations- und Allgemeinen Nutzungsrichtlinien beschränkt werden und (ii) solch ein Dienstleister von UPS schriftlich genehmigt worden ist. Sie bleiben in vollem Umfang gegenüber UPS für Handlungen oder Unterlassungen Ihres Dienstleisters verantwortlich, die, wenn diese Handlungen oder Unterlassungen von Ihnen begangen worden wären, gegen diesen Vertrag verstoßen würden.
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Sources: Technology Contracts, Technologievereinbarung, Nutzungsrichtlinien