Common use of Novation Clause in Contracts

Novation. (1) Wird von dem betreffenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing- Mitglied oder gegebenenfalls dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH eine GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2.2 Absatz 1 an die Eurex Clearing AG übermittelt („Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion“) und nimmt die Eurex Clearing AG diese Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2 zur Einbeziehung in das Clearing an, wird sich die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und die Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion wird – gemäß diesem Kapitel IV – aufgehoben und durch zwei entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen a) zwischen der Eurex Clearing AG als Collateral Provider und dem entsprechenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz als Cash Provider sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG als Cash Provider und dem entsprechenden Clearing-Mitglied als Collateral Provider ersetzt. Soweit ein Nicht-Clearing-Mitglied Vertragspartner der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion ist, wird durch den Abschluss der beiden GC Pooling Repo-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG sowie dem Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem jeweiligen Clearing-Mitglied gleichzeitig eine korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktion zwischen dem Nicht-Clearing- Mitglied und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. Ziffer 3.6.1 Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Parteien der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion zum Novations-Zeitpunkt gemäß Absatz 2 von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der Ursprünglichen Die aufgrund der Novation entstehenden GC Pooling Repo-Transaktionen sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen unabhängig (abstrakte Novation). (2) Die Eurex Clearing AG sendet nach Zustandekommen der GC Pooling Repo- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und die Clearing-Mitglieder und gegebenenfalls an die Nicht-Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zustandekommens einer GC Pooling Repo-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IV als „Novationszeitpunkt“ bezeichnet.

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Sources: Eurex Repo Clearing Agreement

Novation. (1) Wird von dem betreffenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing- Mitglied oder gegebenenfalls dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH eine GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2.2 Absatz 1 an die Eurex Clearing AG übermittelt („Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion“) und nimmt die Eurex Clearing AG diese Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2 zur Einbeziehung in das Clearing an, wird sich die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und die Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion wird – gemäß diesem Kapitel IV – aufgehoben und durch zwei entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen a) zwischen der Eurex Clearing AG als Collateral Provider und dem entsprechenden entsprechendenjeweiligen Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz als Cash Provider sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG als Cash Provider und dem entsprechenden entsprechendenjeweiligen Clearing-Mitglied als Collateral Provider ersetzt. Soweit ein Nicht-Clearing-Mitglied Vertragspartner der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion ist, wird durch den Abschluss der beiden GC Pooling Repo-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG sowie dem Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem jeweiligen Clearing-Mitglied gleichzeitig eine korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktion zwischen dem Nicht-Clearing- Mitglied und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. Ziffer 3.6.1 Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Parteien der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion zum Novations-Zeitpunkt gemäß Absatz 2 von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion befreit. Die aufgrund der Novation entstehenden GC Pooling Repo-Transaktionen sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen unabhängig (abstrakte Novation). Kapitel I Abschnitt I Ziffer 1.2.2 Absatz (7) findet entsprechende Anwendung. (2) Die Eurex Clearing AG sendet nach Zustandekommen der GC Pooling Repo- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und die Clearing-Mitglieder und gegebenenfalls an die Nicht-Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zustandekommens einer GC Pooling Repo-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IV als „Novationszeitpunkt“ bezeichnet.

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Sources: Clearing Agreement