Common use of NOTRUFE Clause in Contracts

NOTRUFE. Auf Grund der Stromversorgung der Anschalteinrichtungen (z. ▇. ▇▇▇▇▇!Box, alternativer Router, ggf. ONT/Glasfaser- abschluss Telefonanlage oder ähnliches) über das Hausstromnetz kann bei einem Stromausfall keine Gesprächsverbindung mehr aufgebaut werden. Ein Notruf ist somit NICHT möglich. Damit Notrufe korrekt zugestellt werden können, darf die Telefonieleistung nur an dem Standort genutzt werden, an dem der Anschluss geschaltet ist bzw. der als Anschaltestandort vereinbart wurde (Siehe hierzu auch § 14 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bisping bzgl. der nomadischen Nutzung lokalisierter Rufnummern.) Der Notrufabfragestelle wird zu Beginn des Anrufes die Anschrift und die Rufnummer des Anschlusses übermittelt. Die Internet- und Telefonieleistungen (auch Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112) können nur mit Endgeräten mit eigener Stromversorgung genutzt werden. Eine Stromversorgung der Endgeräte aus dem Netz von Bisping ist (auch bei Stromausfall beim Kunden) nicht möglich.

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Sources: Telecommunications Services Agreement, Telecommunications, Telecommunications