Mängeluntersuchung – Mängelhaftung Musterklauseln

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 13.1 Für die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung sowie für die Einhaltung von Garantien übernimmt der Auftragnehmer auch für seine Unterlieferanten volle Haftung.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 7.1 Wir sind verpflichtet, die gelieferte Xxxx innerhalb einer angemessenen Frist auf Quantitätsabweichungen und Beschädigungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware nötigen, ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- abweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Auf die mit Ihnen vereinbarte Qualitätssicherungsvereinbarung und die technischen Lieferbedingungen wird hingewiesen. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts-Abweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von einer Woche, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei offen- kundigen Mängeln gerechnet ab dem Tag der Anlieferung bei uns, bei verborgenen Mängeln gerechnet ab dem Tag erster Erkennbarkeit. Soweit wir mit dem Lieferanten eine besondere Qualitätssicherung getroffen haben, gilt dies vorrangig. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängel-beseitigung oder der Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder, wenn sie nach der Natur der Sache nicht möglich oder besonders unwirtschaftlich ist, einen Deckungskauf vorzu-nehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Schadens-ersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen uns im gesetzlichen Umfang zu, falls der Lieferant Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche auch dann nicht, wenn und soweit zugunsten des Lieferanten Deckung im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung besteht. Zusätzlich stellen wir bei jeder Mängelrüge eine Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr von 120 € in Rechnung. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. (1) Dem Lieferant ist bewusst, dass vertragsgemäße Lieferungen, insbesondere eine gleichbleibend hohe Qualität bei ständiger Einhaltung der Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen sowie eine zuverlässige Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen für uns von besonderer Bedeutung sind. Die vereinbarten technischen Spezifikationen und Zeichnungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil, legen die Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen fest und sind vom Lieferant zwingend einzuhalten.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Verein- barungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.