Marken. 1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensio- naler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertrags- partei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterschei- dungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. 2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schut- zes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO- Generalversammlung verabschiedet worden ist. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist. 5. Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts dar- stellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
Appears in 1 contract
Sources: Freihandelsabkommen
Marken. 1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Un- ternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Wörterkombinatio- nen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensio- naler Formen Klängen und FarbverbindungenFarbverbin- dungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertrags- partei können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit Eintragungs- fähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterschei- dungskraft Unterscheidungskraft abhängig machenma- chen. Jede Vertragspartei darf Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung Vo- raussetzung für die Eintragung machen.
2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (nachfolgend als «Internationale Klassifikation» bezeichnet) nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195755 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Pariser Verbandsübereinkunft Waren und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte MarkenDienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.
3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schut- zes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet1999) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung Emp- fehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im InternetInternet (2001), die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands Ver- bands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO- WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht istfolgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.
5. Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts dar- stellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
Appears in 1 contract
Sources: Freihandelsabkommen