Mangelbegriff Musterklauseln
Mangelbegriff. Der Lieferer sichert zu, daß sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Weiter sichert der Lieferer zu, daß seine gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, sich zur gewöhnlichen Verwendung, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist, eignen und die Eigenschaften besitzen, die aufgrund der öffentlichen Äußerung des Lieferers, des Herstellers oder dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Produktes erwartet werden können. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferer eine andere Sache oder eine andere Menge liefert.
Mangelbegriff. Eine Sache oder die Vertragssoftware oder die Konnektorsoftware ist auch dann nicht mangelhaft, wenn sie nur unerheblich und in einer die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Weise von der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. §§ 5 und 8) abweicht.
Mangelbegriff. Die Erstellung des Bauwerks frei von Sachmängeln zählt zu den Hauptleistungspflichten des Bauträgers und ist nicht selten Gegenstand heftiger Kontroversen. Ausgangspunkt ist die in der Baubeschreibung und den Plänen enthaltene Definition des Leistungsumfangs; bestehende Lücken sind durch die anerkannten Regeln der Technik und die für den beabsichtigten Verwendungszweck einschlägigen DIN-Normen (insbesondere hinsichtlich Schallschutz, DIN 4109, Beiblatt 2) zu schließen unter Berücksichtung des Leistungsniveaus im Übrigen. Lücken können sich auch ergeben, wenn die Baubeschreibung bzw. die Pläne im Verhältnis zu einem Verbraucher nicht transparent genug und damit unwirksam sind. Bei der Neuherstellung oder bei einer Sanierung, die der Neuherstellung gleichkommt („Neubau hinter historischer Fassade“), erstreckt sich die fünfjährige Gewährleistungspflicht des Bauträgers auf das Gesamtobjekt, allerdings nicht auf den Grund und Boden als solchen. Wenn lediglich einzelne Werkleistungen ohne wirtschaftliche Neuherstellungspflicht geschuldet sind, ist er naturgemäß nur für diese Werkleistungen verantwortlich und für die Untersuchung der Altbausubstanz dahingehend, ob sie zur weiteren Verwendung tauglich ist. Von besonderer Bedeutung ist auch die geschuldete Wohnfläche (regelmäßig zu berechnen nach der Wohnflächenverordnung, die an die Stelle der früheren Zweiten BerechnungsVO getreten ist); bei Überschreiten der häufig vereinbarten geringen Toleranzgrenzen hinsichtlich zulässiger Minderflächen ist der Kaufpreis, da eine Nachbesserung ausscheidet, insgesamt anzupassen. Zu differenzieren ist neben dem Umfang der Herstellungspflicht und der Art des Mangels auch nach der Art des Einstehenmüssens des Bauträgers: Bei schlichten Beschaffenheitsvereinbarungen ist er zur Zahlung von Schadenersatz beispielsweise nur verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden (und sei es auch schlichte Fahrlässigkeit) zur Last fällt, hat er jedoch für bestimmte Eigenschaften eine Garantie übernommen („Bei einer Außentemperatur von minus 20 Grad lässt sich im Schlafzimmer eine Temperatur von plus 20 Grad dauerhaft erreichen“), schuldet er Schadenersatz in Geld auch bei unverschuldeter Nichteinhaltung dieser Zusage.
Mangelbegriff. Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Umfang der zu erbringenden Leistungen. Für Mängel der Anwendung, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet reev nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat.
Mangelbegriff. Dcí Ḻicrcící sic»cít z", d»ss dic »"gclicrcítc" Píod"ktc bci Gcr»»í!bcíg»"g dic :cíci"b»ítc «csc»»rrc"»cit bcsitzc", sic» z"í gcwö»"lic»c" Vcíwc"d""g, dic bci Píod"ktc" dcí glcic»c" Aít !blic» ist, cig"c" ""d dic Eigc"sc»»rtc" bcsitzc", píotcctio" or sccícts. All íig»ts, i" p»ític"l»í píopcít; íig»ts »"d cop;íig»ts to s"c» i"roím»tio", doc"mc"ts »"d objccts, s»»ll ícm»i" wit» "s. Wc »lso ícscí:c t»c íig»t to »sscít r"ít»cí cl»ims roí »"; ""»"t»oíiscd disclos"íc.
