Beistellungen Musterklauseln

Beistellungen. 8.1. Falls der AG für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen wird, in welcher die Leistungen des AN mitversichert sind, wird hierfür ein Prämienanteil in der vereinbarten Höhe sowie im Schadensfall zusätzlich der vertragliche Selbstbehalt (siehe Verhandlungsprotokoll) bei den Zahlungen in Abzug gebracht. Risiken, Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse, die nicht von dieser Polizze gedeckt sind, gehen zu Lasten des AN. 8.2. Mit einer Beauftragung ist kein Anspruch auf (Mit-)Nutzung von Baustellenressourcen (Strom, Wasser, Benützung von sanitären Anlagen, etc.) zur Ausführung der Auftragsleistungen verbunden. Für die (Mit-)Nutzung der Baustellenressourcen wird ein %-Anteil in der vereinbarten Höhe verrechnet bzw. bei den Zahlungen in Abzug gebracht (gilt auch für Regierechnungen und Mehrkostenforderungen). Sonstige Leistungen (zB Kranbenützung) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Beistellungen erfolgen nach Ermessen des AG nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benützt werden. Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen kann der AN keinerlei Ansprüche ableiten. 8.3. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand umsatzanteilig verrechnet und bei der TR bzw. SR in Abzug gebracht. 8.4. Im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Baustellentafel durch den AG ist diese durch den AN zur Anbringung der äußeren Geschäftsbe- zeichnung unter anteiliger Kostenbeteiligung verpflichtend zu nutzen. 8.5. Die Nutzung von Lagerflächen bzw. versperrbaren Räumen ist nur nach Genehmigung durch den Bauleiter des AG möglich, wobei für ver- sperrbare Lagerräume ein Zweitschlüssel vorhanden sein muss. Für Beschädigungen, Diebstahl etc. der gelagerten Materialien trägt der AN das Risiko und übernimmt der AG keine Haftung.
Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOG, insbesondere Dokumen- tationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behäl- ter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtun- gen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegen- stände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern blei- ben Eigentum von SWISSLOG, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellungen werden vom Lie- feranten unverzüglich kontrolliert und überprüft - etwaige Bean- standungen sind SWISSLOG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG für andere Zwecke benutzen oder anderen eine solche Benutzung gestatten. 2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG zu kenn- zeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenlos für SWISSLOG zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf eigene Kosten in gu- tem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu ersetzen und SWISSLOG hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewahrung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistel- lungen, solange sie sich in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellun- gen auf eigene Kosten gegen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Liefe- rant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Vo- raus an SWISSLOG ab. SWISSLOG nimmt diese Abtretung hiermit an. 3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG be- reits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Liefe- rant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kosten- los für den Besteller. 4. SW...
Beistellungen. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur be- stimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zu- sammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Mit- eigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.
Beistellungen. 10.1 Sofern Elopak dem Lieferanten Materialien, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel (gemeinsam „Beistellungen“) zur Verfügung stellt, behält sich Elopak hieran das Eigentum vor. Der Vertragspartner darf die Beistellungen nur für die Bestellungen von Elopak verwenden. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Elopak angefertigt werden. Die Verviel- fältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von Elopak über. 10.2 Die Beistellungen sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu kennzeich- nen und zu verwahren. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Beistellungen trägt der Vertrags- partner. Wartungs- und Reparaturarbeiten an Beistellungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten durchzuführen. Von einer Pfän- dung der Beistellungen oder anderen Eingriffen Dritter muss der Ver- tragspartner Elopak unverzüglich benachrichtigen. 10.3 Zur Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Bei- stellungen ist der Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von Elopak berechtigt. Eine Verarbeitung oder Umbildung (gemeinsam „Verarbeitung“) der Beistellungen durch den Vertrags- partner erfolgt für Elopak als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Elopak zu verpflichten. Die verarbeiteten Beistellungen, an denen E- lopak Eigentum erwirbt, gelten ebenfalls als Beistellungen im Sinne dieser Ziffer 10. Bei der Verbindung oder Vermischung der Beistel- lungen mit Waren, die nicht im Eigentum von Elopak stehen, erwirbt Elopak das Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Netto-Rechnungs- wertes der Beistellungen zum Netto-Rechnungswert der übrigen Ware. Erlischt das Eigentum von Elopak durch Verbindung, Vermi- schung, Verarbeitung, so überträgt der Vertragspartner Elopak be- reits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Netto-Rechnungswertes der Beistellungen und ver- wahrt diese unentgeltlich für die Auftraggeberin. Die Miteigentums- rechte gelten als Beistellungen im Sinne dieser Ziffer 10. 10.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beistellungen auf seine Kos- ten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Bruchschäden zu versi- chern und Elopak die Versicherung nach Aufforderung nachzuwei- sen. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner Elopak bereits jetzt alle An- sprüche aus dieser Versicherung ab. Elopak nimmt die Abtretung hiermit an. 10.5 Der Vertrags...
Beistellungen. Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
Beistellungen. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehal- tungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterauftragnehmer) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Beistellungen. Die von SERTO beigestellten Artikel, Behälter, Spezialverpackungen, Messmittel oder Ähnliches (Beistellware) bleiben Eigentum der SERTO. Der Lieferant haftet für die von SERTO beigestellten Waren, sofern diese beim Herstellprozess beschädigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
Beistellungen. 18. Provisions 18.1 Soweit MAHLE dem Lieferanten zum Zwecke der Vertragserfüllung Werkzeuge, Betriebsmittel (gegenständlich und nichtgegenständlich) oder sonstige Gegenstände zur Verfügung stellt, dürfen diese nur zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verwendet werden. MAHLE behält daran das alleinige Eigentum. Der Lieferant hat beigestellte Gegenstände sorgfältig und getrennt vom Eigentum Dritter unentgeltlich aufzubewahren und darf diese von seinem Betriebsgelände nur entfernen, soweit dies erkennbar für den Vertragszweck erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellte Gegenstände jedem 18.1 Insofar as MAHLE provides the supplier with tools, operating resources (both tangible and intangible) or other objects for the purpose of fulfilling the contract, these may only be used to provide the contractual services. MAHLE retains sole ownership of them. The supplier shall store provided items carefully and separately from the property of third parties free of charge and may only remove them from its premises insofar as this is recognizably necessary for the purpose of the contract. The Supplier is obligated to identify the items provided to any third party as “the property of Mahle” by means of Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige tunliche Weise als das Eigentum von ▇▇▇▇▇ kenntlich zu machen. Der Lieferant ist verpflichtet, beigestellte Gegenstände auf seine Kosten mindestens gegen Schäden durch Wasser, Feuer oder Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen für die Dauer der Beistellung aufrecht zu erhalten. Der Lieferant wird MAHLE auf Verlangen das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. Der Lieferant führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen hat der Lieferant gegenüber MAHLE unverzüglich anzuzeigen. signs or in any other feasible way. The supplier is obligated to insure provided items at its own expense at least against damage by water, fire or theft and to maintain these insurances for the duration of the provision. The supplier shall provide MAHLE with proof of the existence of corresponding insurances upon request. The supplier shall carry out any necessary maintenance work at the usual intervals at its own expense. The supplier must notify MAHLE immediately of any damage. 18.2 Ziff. 18.1 gilt entsprechend, wenn Werkzeuge, Betriebsmittel oder sonstige Gegenstände von dem Lieferanten auf Kosten von MAHLE erworben w...
Beistellungen. 8.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Vertragsleis- tungen mit eigenem Personal, Material und eigenen Einrichtungen zu erbringen. Er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, die auf der Baustelle aufgestellten Einrichtungen des Auftraggebers zu benut- zen, soweit im Hauptvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Auftragnehmer im Zuge der Vertragsdurchführung Ein- richtungen des Auftraggebers mit dessen ausdrücklicher Zustim- mung in Anspruch nimmt, hat er diesem in jedem Fall die Inan- spruchnahme in Höhe der tatsächlichen Kosten zu vergüten. Sollten dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber Container zur Verfügung gestellt werden, hat die Reinigung der Unterkünfte und die Entsorgung des angefallenen Abfalls durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Vom Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftragneh- mer übernimmt dieser die Haftung für Beschädigung oder Zerstö- rung. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auf seine Kosten Reparaturen zu übernehmen oder Wertersatz zu leisten. Sollten diese Verpflich- tungen nicht erfüllt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den ent- standenen Schaden von der Schlussrechnung abzuziehen. Bei Sam- melunterkünften erfolgt die Verrechnung lediglich anteilig entspre- chend dem Nutzungsumfang. 8.2 Die Kosten für Beistellungen und etwaige Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung ab- gezogen. 8.3 Die Beistellungen erfolgen - nach Ermessen des Auftraggebers – nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftragnehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom Auftraggeber festgelegt. 8.4 Der Auftragnehmer kann aus zeitweiligen Störungen von Beistellun- gen keinerlei Ansprüche auf Vergütung oder Schadenersatz ableiten. Sofern die Störungen von Beistellungen vom Auftraggeber zu ver- treten sind und hierdurch die Ausführung verzögert wird, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. 8.5 Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschrifts- widriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile ein- schließlich Folgeschäden.
Beistellungen. Porsche behält sich das Eigentum an den von Porsche beigestellten Sachen vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für Porsche vorgenommen. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht Porsche gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt Porsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Vertragspartner Porsche bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. Porsche nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kostenlos für Porsche.