Liefer- und Leistungsfristen Musterklauseln

Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1. Die laut Angebot vereinbarte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1.Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Form- vorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.3.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unter- brochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- pflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 9.4.Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Ma- terialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 9.5.Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsfristen. 10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lie- fer-/Leistungsfristen und -Termine nur verbindlich, so- fern sie schriftlich festgelegt wurden.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Liefer- und Leistungstermine bzw. - fristen sind regelmäßig unverbindlich. Der Lauf der Fristen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Liefer- und Leistungsfristen. (1) Die von uns genannte Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Lieferfrist wird durch den Eintritt von Zahlungsverzug des Kunden für dessen Dauer unterbrochen.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 Fristen und Termine für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen sind für GROMA247 nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
Liefer- und Leistungsfristen. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindliche Mindestangaben. Fristen werden stets um den Zeitraum verlängert, während dessen wir auf Nachrichten oder Informationen des Kunden warten (z. B. Vorgaben nach 3 Abs. 1, Stellungnahme nach 3 Abs. 2 oder 10 Abs. 3, auf Ent- scheidung, Aufklärungen oder Fehlerinformationen). Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen der Schriftform. Nachfristset- zungen müssen zumindest 20 Arbeitstage betragen. Fristen gelten auch dann als eingehalten, wenn sie um einen für die Belange des Kunden bedeutungslosen Zeitraum überschritten sind. Wenn der Kunde infolge einer Verzögerung die Vertragsdurchführung durch uns aufgibt, steht im Schadenersatz nur zu, wenn wir die Verzögerung durch grobe Fahrlässig- keit oder Vorsatz zu vertreten haben. Diese Regelungen gelten für Liefer und Leistungsfristen aller Art, z. B. auch Gewährleistungspflichten.
Liefer- und Leistungsfristen. Die von Höhbauer genannten Termine und Fristen sind Circa-Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hat der Kunde für die Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dies von Höhbauer zu vertreten ist, ist Höhbauer berechtigt, vereinbarte Liefer- termine angemessen anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung oder Leis- tung früher an als zuvor vereinbart, besteht keine Verpflichtung auf Seiten Höh- bauer, vor einem vereinbarten Liefertermin zu leisten.
Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HPE die Verzögerung zu vertreten hat.