Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus 6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen; 6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage.
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Sources: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten sind aus
6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
6.1.2 mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen;
6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen;
6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
6.1.5 Fußbodenheizungen;
6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten;
6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage.
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