Leistungsänderungen im Fahrplanangebot Musterklauseln

Leistungsänderungen im Fahrplanangebot. (1) Leistungsänderungen im Fahrplanangebot sind nur in dem Umfang möglich, wie diese nicht zu einer Einschränkung der ausreichenden Verkehrsbedienung gegenüber der dem VU genehmig- ten Verkehrsdienstleistungen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung führen. Beabsichtigt das VU entsprechende Änderungen, hat es nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der ATO einen entsprechenden Antrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. (2) Vorübergehende, durch Baumaßnahmen im Straßenraum oder unmittelbar angrenzend mit Ein- fluss auf den Verkehr bedingte Leistungsanpassungen bedürfen der Abstimmung mit der ATO. (3) Das VU ist verpflichtet, an den Tagen vor Ferienbeginn und an den Tagen der Zeugnisausgabe seine Leistungsgestellung eigenverantwortlich der durch vorzeitigen Schulschluss veränderten Nachfrage anzugleichen. Hierzu hat das VU in Abstimmung mit den betroffenen Schulen die Ver- kehrsbedienung hinsichtlich ihrer Fahrtlage und Kapazität den Notwendigkeiten der Schülerbe- förderung anzupassen (vgl. hierzu auch Anhang 3g des QSV).