Leistungsstörungen; Höhere Gewalt Musterklauseln

Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. (1) In begründeten Ausnahmesituationen und in Fällen höherer Gewalt ist der BV GFGH berechtigt, eine Veranstaltung zeitlich zu verschieben zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen und/oder örtlich zu verlegen.
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. Fällt die Durchführung eines Werbeauftrags aus programmlichen oder technischen Gründen, insbesondere Rechnerausfall, wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Providern, Netzbetreibern oder Leitungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen aus, so wird die Durchführung des Werbeauftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, wird der Auftraggeber hiervon informiert. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt im Falle der Nachholung bzw. der Verschiebung bestehen.