Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Musterklauseln

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- sprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. 2.4.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberech- tigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versi- cherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- ses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. C.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadenersatz- ansprüche und – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. C.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versi- cherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. C.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- digers. C.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1. Der Versicherungsschutz umfasst A1-4.1.1. die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst ▪ die Prüfung der Haftpflichtfrage, ▪ die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- sprüche und ▪ die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- sprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers. A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, – die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und – Ihre Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen dann, wenn Sie auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleichs zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkennt- nisse oder Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch oh- ne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, ha- ben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.