Common use of Kürzung Clause in Contracts

Kürzung. 1 Bei ganztägigen Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen, Mutterschaftsurlaub, unbezahl- tem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freistel- lung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge schweizerischen obli- gatorischen Dienstes angerechnet, sofern diese mehr als sechs zusammenhängende Tage um- fassen. 2 Tage, an denen die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt. 3 Ganztägige Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen bis insgesamt fünf Tage pro Kalen- derjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem ersten Abwe- senheitstag gekürzt. 4 Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewährten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 5 Die Kürzung berechnet sich wie folgt: a. 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen. b. 52 bzw. 53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366. Es wird auf die Einheit kaufmännisch gerundet. 6 Bei ganzjähriger Abwesenheit entsteht kein Anspruch auf arbeitsfreie Tage. ▇. ▇▇▇▇▇▇ / Urlaub. 72 Anspruch 1 Eine Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. 2 In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: a. sechs Wochen und einem Tag bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b. fünf Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; c. sechs Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d. sieben Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 3 Die Ferien sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. 4 Bei ganzjährigen, vollen Abwesenheiten entsteht kein neuer Anspruch auf Ferien.

Appears in 1 contract

Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Kürzung. 1 Bei 1Bei ganztägigen Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründeninfolge Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, unbezahl- tem unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freistel- lung Freistellung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge schweizerischen obli- gatorischen Dienstes schweizerischem obligatorischem Dienst angerechnet, sofern diese mehr als sechs zusammenhängende Tage um- fassenumfassen. 2 Tage2Tage, an denen die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt. 3 Ganztägige berücksichtigt. 3Ganztägige Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen wegen Krankheit und Unfall bis insgesamt fünf Tage pro Kalen- derjahr Kalenderjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem ersten Abwe- senheitstag 1. Abwesenheitstag gekürzt. 4 Bei . 4Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen medizinischen Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewährten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 5 Die . 5Die Kürzung berechnet sich wie folgt: a. 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366365/366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassenfallen gelassen. b. 52 bzw. 53 52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366365/366. Es wird auf die Einheit kaufmännisch gerundet; dabei werden weniger als 0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmännische Rundung). 6 Bei ganzjähriger Abwesenheit entsteht kein Anspruch auf arbeitsfreie TageH. Weitere besondere Arbeitszeitregelungen. ▇. ▇▇▇▇▇▇ / Urlaub. 72 Anspruch 1 Eine Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. 2 In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: a. sechs Wochen und einem Tag bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b. fünf Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; c. sechs Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d. sieben Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 3 Die Ferien sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. 4 Bei ganzjährigen, vollen Abwesenheiten entsteht kein neuer Anspruch auf Ferien.

Appears in 1 contract

Sources: Gesamtarbeitsvertrag