Kürzung. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV, die Unfall-, Militärversicherung oder ein ausländischer Sozialversicherer eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, u.a., weil die Anspruchsberechtig- ten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt und/ oder die Schadenminderungspflicht verletzt haben und/oder sich einer Eingliede- rungsmassnahme der IV widersetzen.
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Sources: Vorsorgereglement
Kürzung. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV, die Unfall-, die Militärversicherung oder ein ausländischer Sozialversicherer eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, u.a., . weil die Anspruchsberechtig- ten Anspruchsberechtigten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt und/ und/oder die Schadenminderungspflicht verletzt haben und/oder sich einer Eingliede- rungsmassnahme Eingliederungsmass- nahme der IV widersetzen.
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Sources: Vorsorgevertrag