Kürzung Musterklauseln

Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden. 2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch. 3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung verhindert ist.
Kürzung. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmer während eines Arbeitsjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
Kürzung. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV, die Unfall-, Militärversicherung oder ein ausländischer Sozialversicherer eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, u.a., weil die Anspruchsberechtig- ten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt und/ oder die Schadenminderungspflicht verletzt haben und/oder sich einer Eingliede- rungsmassnahme der IV widersetzen.
Kürzung. 1 Bei ganztägigen Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen, Mutterschaftsurlaub, unbezahl- tem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freistel- lung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge schweizerischen obli- gatorischen Dienstes angerechnet, sofern diese mehr als sechs zusammenhängende Tage um- fassen. 2 Tage, an denen die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt. 3 Ganztägige Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen bis insgesamt fünf Tage pro Kalen- derjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem ersten Abwe- senheitstag gekürzt. 4 Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewährten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 5 Die Kürzung berechnet sich wie folgt: a. 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen. b. 52 bzw. 53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365 bzw. 366. Es wird auf die Einheit kaufmännisch gerundet. 6 Bei ganzjähriger Abwesenheit entsteht kein Anspruch auf arbeitsfreie Tage. ▇. ▇▇▇▇▇▇ / Urlaub. 72 Anspruch 1 Eine Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. 2 In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: a. sechs Wochen und einem Tag bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b. fünf Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; c. sechs Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d. sieben Wochen und einem Tag ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 3 Die Ferien sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. 4 Bei ganzjährigen, vollen Abwesenheiten entsteht kein neuer Anspruch auf Ferien.
Kürzung. Bei Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen, schweize- rischem obligatorischem Dienst, unbezahltem Urlaub, Arbeits- enthebung oder Freisetzung wird der Ferienanspruch gekürzt.
Kürzung. GAV, Anhang 4, Ziffer 29
Kürzung. Die Kürzung der Ferien gemäss Artikel 29 AZGV berechnet sich wie folgt: Anzahl Ferientage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit in Kalendertagen, dividiert durch 365 bzw. 366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen.
Kürzung. 1 Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, obligatori- schem Dienst, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub oder Ar- beitsenthebung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage- Woche gekürzt. 2 Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der