Kündigungsrecht der Emittentin Musterklauseln

Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften von oder in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Vorschriften am nächstfolgenden Zinszahlungstag zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zuzüglich allfälliger bis zu dem von der Emittentin für die Rückzahlung festgesetzten Tag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die Inhaberschuldverschreibungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Zinslaufes zu kündigen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Emittentin aus wichtigem Grund in der Person des Anlegers nicht mehr zumutbar ist.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin hat das Recht, die Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie jederzeit zu dem von der Emittentin berechneten Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Die Entscheidung über die Ausübung eines Kündigungsrechtes wird die Emittentin 180 Bankgeschäftstage vor dem vorzeitigen Rückzahlungstag treffen (der „Feststellungstag“) und unverzüglich durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt machen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, dass kein ordentliches Kündigungsrecht besteht oder dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin besteht. Im Falle der Begebung von nachrangigen Schuldverschreibungen können die Endgültigen Bedingungen darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist ab dem 30. Juni 2021 berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Schuldverschreibungen zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen. Die Emittentin hat die vorzeitige Kündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen gemäß Ziff. 10 bekannt zu machen. Die Kündigung ist unwiderruflich Im Falle der Kündigung der Schuldverschreibungen erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die Anleihegläubiger können Änderungen der Anleihebedingungen nach den Regelungen des Schuld- verschreibungsgesetzes (SchVG) entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstim- mung ohne Versammlung beschließen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Anleihegläubiger überstimmt und Beschlüsse gefasst werden, die nicht im Interesse aller Anleihegläubiger sind. Ein Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benachteili- gung ausdrücklich zu. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden. Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen: • der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; • der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; • der Verringerung der Hauptforderung; • dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; • der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, an- dere • Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; • dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; • der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; • dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger oder dessen Beschränkung; • der Schuldnerersetzung; • der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen. Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach den §§ 9ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% des jeweils ausste- henden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubi- gerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung u...
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist nach näherer Maßgabe von Ziffer 9.2 der Anleihebedingungen zur Kündigung der Schuldverschreibungen nur aus wichtigem Grund berechtigt. Ein ordentliches Kündigungs- recht der Emittentin während der Laufzeit der Inhaberschuldverschreibung besteht nicht.
Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Rolex Daytona Stahl-Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin kann die noch ausstehenden Schuldverschreibungen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß § 9 insgesamt oder teilweise kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen sowie einer Sonderzahlung in Höhe von 2,00 %
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit mit einer Frist von vier Kalenderwochen zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen. Sofern die Emittentin von ihrem Recht zur Kündigung Gebrauch macht, besteht für den Anleger das Risiko, dass seine An- lage eine geringere als die erwartete Rendite aufweist.