Kündigung und Rücktritt Musterklauseln

Kündigung und Rücktritt. Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB (Vor- teilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Der AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlan- gen. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen vorübergehend einstellt.
Kündigung und Rücktritt. (1) Der AG ist nach Maßgabe der §§ 648 und 648 a BGB zur Kündigung be- rechtigt.
Kündigung und Rücktritt. 11.1. Jede Partei kann den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei (a) den Auftrag in einer W eise verletzt, die als wesentlich angesehen werden kann, und die verletzende Partei die Situation nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung behoben hat, oder (b) zahlungsunfähig wird, einen Insolvenzantrag stellt oder sich einem solchen Antrag ausgesetzt sieht, eine Umstrukturierung eingeht oder bei ihr offensichtlich eine Gefahr des Eintretens desselben besteht. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Kündigung und Rücktritt. (1) UR ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Insolvenzantrag mangels Masse ab- gewiesen worden ist.
Kündigung und Rücktritt. 12.1 Die Mohrbach Gruppe ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
Kündigung und Rücktritt. Neben den gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechten können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Lieferanten ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenz- verfahren eröffnet wird, der Lieferant kein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) gem. Ziffer 6.4 vorweisen kann oder eine Zertifizierung für ein solches Qualitätsmanagement-System verliert oder der Lieferant den Verhaltenskodex des EICC gem. Ziffer 6.10 nicht einhält.
Kündigung und Rücktritt. 30.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch Elma bleibt unberührt.
Kündigung und Rücktritt. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Band Livemusik „ZWO“ jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses die Zahlung der vereinbarten Honorare für die Musiker und bereits erbrachter Leistungen nach folgender Staffelung zu zahlen: o Rücktritt bis 120 Tage vor Leistungsbeginn: 20% o Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 50% o Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 65% o Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 80% o Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 90% o Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn oder bei Nichtantritt 95% Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Band insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Wird die Veranstaltung in Folge nicht vorraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeindrächtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Livemusik „ZWO „ ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstanden Kosten zu verlangen.
Kündigung und Rücktritt. 9.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch AVT bleibt unberührt.
Kündigung und Rücktritt. 1. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den Kündigenden unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Ver- tragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung kann auch mündlich oder fernmündlich ausgespro- chen werden.