Krieg. Führt die Schweiz einen Krieg oder wird sie in kriegsähnli- che Handlungen hineingezogen, so wird von Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht und ob er sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Lebensversicherung