Wartezeit Musterklauseln
Wartezeit. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Ursachen.
Wartezeit. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungs- beginn. Wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der War- tezeit arbeitslos wird, hat er keinen Anspruch auf Prämien- befreiung.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz für die in Punkt 4.1. genannten versicherten Gefahren beginnt - soferne nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer Karenzfrist (Wartezeit) von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls später beantragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem Versicherungsschutz für die im Punkt 1 genannten versicherten Gefahren (erweiterte Elementargefahren) bei der Oberösterreichischen Versicherung AG oder einem anderen Versicherungsunternehmen bestanden hat. Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung höchstens mit der neu beantragten Versicherungssumme begrenzt.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.
Wartezeit a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 bis Ziffer 10.5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages (siehe Nr. 1). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Wartezeit. Die Wartezeit liegt zwischen dem vertraglich festgelegten Beginn der Versicherung und dem Tag, ab dem Sie eine Leistung erhalten können. Wie lange Ihre Wartezeit ist, lesen Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Wartezeit. Ist eine Wartezeit vereinbart, zahlen wir die vereinbarte Leistung bei Eintritt der schweren Krankheit nach Ablauf der Wartezeit. Tritt die schwere Krankheit vor Ablauf der Wartezeit ein, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Dread Disease-Option.
