Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer nach seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni-on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
1 Überspannungsschäden durch Blitz
2 Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
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Sources: Hausrat Versicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem SitzVersiche- rungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht. Es besteht – - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – - Versicherungsschutz nur, soweit und solange so- lange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche deut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Satzung des Versicherers. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder o- der der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder deutsche Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Sources: Wohngebäudeversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- lung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit nach bei dem SitzVertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehenentgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Hausratversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt. Ist Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder o- der der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder deutsche Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Sources: Hausratversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi- cherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntsei- nen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versi- cherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Ge- werbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Vertragsbestimmun- gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Handels oder Finanzsanktionen Finanzsanktio- nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sources: Inhaltsversicherung