Invaliditätskapital Musterklauseln

Invaliditätskapital. Hat der versicherte Unfall eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit (Invalidität) zur Folge, bezahlen wir das Invaliditätskapital. Dieses bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versiche- rungssumme.
Invaliditätskapital. Versichert ist ein Invaliditätskapital von CHF 50'000.- mit Progression. Hat der Unfall innert fünf Jahren seit dem Unfalltag eine voraussichtlich bleibende, d.h. lebenslängliche medizinisch theoretische Invalidität zur Folge, wird das Invaliditätskapital, welches sich nach dem Grad der Inva- lidität und der vereinbarten Versicherungssumme bestimmt, ausbezahlt. Eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsun- fähigkeit wird nicht berücksichtigt. Das Kapital wird ausgerichtet, sobald der Invaliditätsgrad definitiv feststellbar ist. Auf das Invaliditätskapital hat ausschliesslich die versicherte Person Anspruch. Der Anspruch er- lischt mit dem Tode der versicherten Person. Der Invaliditätsgrad wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Feste Invaliditätsgrade bei voll- ständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit: 100% beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fus- ses 70% eines Armes im Oberarm 8% eines anderen Fingers 22% eines Daumens 60% eines Unterarmes oder einer Hand 15% eines Zeigefingers 100% der Sehkraft beider Augen 50% eines Beines im Kniegelenk oder im Unterschenkel 60% eines Beines im Oberschenkel 40% eines Fusses 30% der Sehkraft eines Auges 60% des Gehörs auf beiden Ohren 15% des Gehörs auf einem Ohr Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wird der Inva- liditätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze ermittelt; er kann aber nie mehr als 100% betragen. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vorbestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Entschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich un- versehrte Person betroffen hätte. Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht nach den vorgenannten Fällen bestimmen, erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades nach den gleichen Richtlinien wie die Bemessung des Integritätsschadens gemäss UVG bzw. UVV. Dabei werden insbesondere die von der SUVA publizierten Tabellen „Integritätsentschädigungen ge- mäss UVG“ zur Anwendung gebracht. Für psychische und nervöse Stö- rungen wird eine Invaliditätsentschädigun...
Invaliditätskapital. 1 - Anspruch
Invaliditätskapital. 4.4.1. Anspruch auf das Invaliditätskapital 4.4.2. Zeitpunkt des Anspruchs auf das Invaliditätskapital 4.4.3. Bemessungsgrundlagen der Invaliditätskapitalleistung 4.4.4. Abstufung der Invaliditätskapitalleistung 4.4.5. Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades 4.4.6. Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades bei erwerbstätigen Erwachsenen 4.4.7. Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades bei nicht- oder teilererwerbstätigen Erwachsenen 4.4.8. Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades bei Kleinkindern und Kindern
Invaliditätskapital. 3.5.1 Für jede versicherte Person kann ein Invaliditätskapital gegen die Risiken Krankheit oder Krankheit und Unfall versichert werden. Das mit der Anmeldung wählbare Invaliditätskapital be- trägt CHF 10‘000.- oder ein Vielfaches davon bis maxi- mal CHF 500‘000.- Für Kinder und Jugendliche gelten tiefere Summengrenzen gemäss Ziffer 3.5.2. 3.5.2 Für Kinder und Jugendliche bis einschliesslich Tarifalter 14 kann höchstens ein Invaliditätskapital von CHF 100‘000.- versichert werden. 3.5.3 Ab Tarifalter 56 reduziert sich das versicherte Invalidi- tätskapital jährlich jeweils per 1. Januar um 10 Prozent des vollen, im Tarifalter 55 versicherten Invaliditätskapi- tals. 3.5.4 Das versicherte Invaliditätskapital wird im Versiche- rungsausweis aufgeführt. Bei Reduzierung des Invalidi- tätskapitals gemäss 3.5.3 wird die im Tarifalter 55 ver- sicherte Kapitalleistung im Versicherungsausweis weiterhin aufgeführt.
Invaliditätskapital. 24.1 Haben Bezüger einer Invalidenrente Einkäufe in die vorzeitige Pen- sionierung gemäss Ziffer 57 getätigt, wird ein Invaliditätskapital in der Höhe der Einkaufssumme samt Zinsen ausbezahlt. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch entsprechend dem IV-Grad.