Integrationsteam. (1) In den Dienststellen sind unter Berücksichtigung von Struktur und Größe der Dienststelle Integrationsteams zu bilden. (2) Ständige Mitglieder sind die beauftragten Führungskräfte und die Beschäftigtenver- tretungen. Im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten können zum Erstge- spräch, insbesondere aber zur Abklärung und Umsetzung eventueller Maßnahmen die Be- triebsärztin/der Betriebsarzt und andere interne und externe Fachkräfte hinzugezogen wer- den (s. Anlage). (3) Die/Der betroffene Beschäftigte hat das Recht, einzelne Mitglieder des Integrations- teams von der Teilnahme am Präventionsgespräch auszuschließen und eine weitere Per- son ihres/seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dies berührt nicht die Verpflichtung des Ar- beitgebers/Dienstherren, die Beschäftigtenvertretungen über das Angebot, das Ergebnis und gegebenenfalls über verabredete Maßnahmen zu informieren. (4) Die Mitglieder des Integrationsteams unterliegen der strengsten Schweigepflicht. Zwingende erforderliche Informationen an Dritte bei der Umsetzung von Eingliederungs- maßnahmen dürfen nur im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten erfolgen. Diese Dritten unterliegen ebenfalls der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die/Der Be- schäftigte kann je nach Sachlage einzelne Mitglieder des Integrationsteam und ggf. Dritte von der Schweigepflicht entbinden.
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Sources: Dienstvereinbarung
Integrationsteam. (1) In den Dienststellen sind unter Berücksichtigung von Struktur und Größe der Dienststelle Integrationsteams zu bilden. Aufgabe der Integrationsteams ist es, unter Beachtung der hier vereinbarten Ziele, Grund- sätze und Regelungen im Konsens mit der/dem betroffenen Beschäftigten Lösungen im Einzelfall zu erarbeiten.
(2) Ständige Mitglieder sind die beauftragten Führungskräfte und die Beschäftigtenver- tretungen. Im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten können zum Erstge- spräch, insbesondere aber zur Abklärung und Umsetzung eventueller Maßnahmen die Be- triebsärztin/der Betriebsarzt und andere interne und externe Fachkräfte hinzugezogen wer- den (s. Anlage).
(3) Die/Der betroffene Beschäftigte hat das Recht, einzelne Mitglieder des Integrations- teams von der Teilnahme am Präventionsgespräch auszuschließen und eine weitere Per- son ihres/seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dies berührt nicht die Verpflichtung des Ar- beitgebers/Dienstherren, die Beschäftigtenvertretungen über das Angebot, das Ergebnis und gegebenenfalls über verabredete Maßnahmen zu informieren.
(4) Die Mitglieder des Integrationsteams unterliegen der strengsten Schweigepflicht. Zwingende erforderliche Informationen an Dritte bei der Umsetzung von Eingliederungs- maßnahmen dürfen nur im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten erfolgen. Diese Dritten unterliegen ebenfalls der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die/Der Be- schäftigte kann je nach Sachlage einzelne Mitglieder des Integrationsteam und ggf. Dritte von der Schweigepflicht entbinden.
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Sources: Dienstvereinbarung Über Das Betriebliche Gesundheitsmanagement