Individualsoftware. 7.1.1. Für individuell für den FSW entwickelte Software oder Softwarekomponenten (nachfolgend jeweils „Individual- software“) erhält der FSW mit vollständiger Bezahlung des Preises exklusiv sämtliche übertragbaren urheber- rechtlichen und sonstigen Rechte, insbesondere unbe- schränkte Werknutzungsrechte (nachfolgend zusammen „Nutzungsrechte“) an der Individualsoftware einschließ- lich Sourcecode und sämtlicher Dokumentation und et- waigem Material wie Designs, Lasten- und Pflichten- hefte, Handbücher etc.. Die Nutzungsrechte umfassen alle gegenwärtig bekannten und zukünftig bekannt wer- denden Verwertungsmöglichkeiten. 7.1.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt ohne geson- derte Vergütung. Die Nutzungsrechte sind zeitlich, ört- lich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages, unabhängig vom Grund für die jeweilige Beendigung. 7.1.3. Für den Fall, dass sich die Vertragspartner:in zur Ent- wicklung der Individualsoftware oder einzelnen -kompo- nenten Subunternehmer:innen oder sonstigen Dritten bedient, ist sie verpflichtet, von diesen vorab die Geneh- migung zur Einräumung der genannten exklusiven Nut- zungsrechte an den FSW einzuholen. 7.1.4. Die Vertragspartner:in garantiert, dass die Individualsoft- ware und deren einzelne Komponenten frei von Rechten Dritter, insbesondere von Urheberrechten, Persönlich- keitsrechten, Marken- oder anderen Kennzeichenrech- ten sind, bzw. sie berechtigt ist, dem FSW die im vorigen Punkt genannten Nutzungsrechte ohne gesonderte Ver- gütung einzuräumen und daher keine rechtlichen Bin- dungen Dritten gegenüber bestehen, die die Verwen- dung der Individualsoftware und deren einzelner Kompo- nenten ausschließen, einschränken, oder den FSW nachträglich zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichten. Die Vertragspartner:in hält den FSW hin- sichtlich dieser Garantien unabhängig von einem Ver- schulden vollumfänglich schad- und klaglos.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Individualsoftware. 7.1.1. Für individuell für den FSW entwickelte Software oder Softwarekomponenten (nachfolgend jeweils „Individual- software“) erhält der FSW mit vollständiger Bezahlung des Preises exklusiv sämtliche übertragbaren urheber- rechtlichen 1.21.2.1 An vom Auftragnehmer gelieferter Individualsoftware, In- dividualsoftwarekomponenten und sonstigen Rechteallen damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Unterlagen, Leistungen und Arbeits- ergebnisse jedweder Art, insbesondere unbe- schränkte Werknutzungsrechte - aber nicht ausschließ- lich - Designs, Konzepte und Architekturen einschließlich des Source Codes und der Dokumentation, Macros, Applets oä sowie auch Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvor- schriften und -anleitungen etc., erwirbt der Auftraggeber mit deren Entstehung unwiderruflich das ausschließliche Recht, diese für jedwede Zwecke und auf welche Weise auch immer zeitlich, sachlich und räumlich (nachfolgend zusammen „Nutzungsrechte“weltweit) unbeschränkt und ohne jedwede Einschränkung zu nutzen, zu verwerten, zu bearbeiten bzw. durch jedwede Dritte bearbeiten zu lassen sowie mit anderen Werken zu verbinden und darüber zu verfügen. Diese Rechteein- räumung erfolgt in der Form eines Werknutzungsrechts im Sinne des § 24 Abs 1 S 2 UrhG und umfasst insbesondere – aber nicht ausschließlich – sämtliche in §§ 5, 14 bis 18a UrhG genannten Verwertungsrechte. Diese Rechte umfassen insbesondere auch die unbeschränkte Nutzung, Verfügung und Verwertung über elektronische Medien, Medien der Telekommunikation sowie alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nut- zungs-, Verfügungs- und Verwertungsarten. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, alle vorgenannten Rechte nach seinem freien Ermessen – zur Gänze oder zum Teil - an jedweden Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers frei und in beliebigem Umfang zu übertragen bzw. unterzulizen- zieren (Einräumung von Sublizenzen). Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis eintragungsfähige ge- werbliche Schutzrechte jedweder Art (z.B. Marken, Muster, Pa- tente, Gebrauchsmuster etc.) ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Ausschließlich der Auftraggeber ist berechtigt, diese Schutzrechte nach freiem Ermessen in eigenem Namen in beliebigen Ländern anzumelden, einzutragen, diese weiterzuverfolgen oder auch jederzeit fallen zu lassen. Dem Auftragnehmer gebührt für die Überlassung solcher Schutzrechte sowie für die Einräumung der Benützungsrechte hinsichtlich eines solchen Schutzrechtes kein zusätzliches Ent- gelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Anmeldung eines Schutzrechtes gegen angemessenes und marktkonformes Entgelt zu unterstützen.
1.21.2.2 Sollten Dritte an Individualsoftware oder und Individual- softwarekomponenten Interesse zeigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Vertragsverhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den interessierten Dritten zwecks Einräumung von Werknutzungsbewilligungen an der Individualsoftware einschließ- lich Sourcecode und sämtlicher Dokumentation und et- waigem Material wie Designs, Lasten- und Pflichten- hefte, Handbücher etc.. Die Nutzungsrechte umfassen alle gegenwärtig bekannten und zukünftig bekannt wer- denden Verwertungsmöglichkeitenanzu- bahnen.
7.1.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt ohne geson- derte Vergütung. Die Nutzungsrechte sind zeitlich, ört- lich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages, unabhängig vom Grund für die jeweilige Beendigung.
7.1.3. Für den Fall, dass sich die Vertragspartner:in zur Ent- wicklung der Individualsoftware oder einzelnen -kompo- nenten Subunternehmer:innen oder sonstigen Dritten bedient, ist sie verpflichtet, von diesen vorab die Geneh- migung zur Einräumung der genannten exklusiven Nut- zungsrechte an den FSW einzuholen.
7.1.4. Die Vertragspartner:in 1.21.2.3 Der Auftragnehmer garantiert, dass diese Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Leistungen für den Auftraggeber Beteiligten übertragen werden.
1.21.2.4 Bei der Durchführung von Softwareaufträgen für Dritte wird der Auftragnehmer die Individualsoft- ware in Erfüllung dieses Vertrages ge- schaffenen Arbeitsergebnisse weder ganz noch teilweise kopie- ren. An allen Individualsoftwarekomponenten betreffenden Unter- lagen, Dateien und Sicherungsdatenträgern, gleich welcher Art, erwirbt der Auftraggeber mit deren einzelne Komponenten frei von Rechten DritterErstellung Eigentum und Wer- knutzungsrechte, insbesondere von Urheberrechtenohne dass dadurch eine Abnahme bewirkt würde. Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde, Persönlich- keitsrechtenoder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften dies nicht untersagen, Marken- hat der Auf- traggeber ein Aussonderungsrecht an den erwähnten Unterla- gen, Dateien und Sicherungsdatenträgern.
1.21.2.5 Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder anderen Kennzeichenrech- ten sinddas Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde, oder wenn es nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers zu einer gesetzeskonformen Vertragsauflösung (§ 20 Abs 4 und § 25a Insolvenzordnung) kommt, gehen alle dem Auftragnehmer zustehenden Rechte an den vertragsgegenständlichen Software- komponenten als nicht ausschließliche Rechte an den Auftragge- ber über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte er- worben hat.
1.21.2.6 Alle Rechte an vom Auftraggeber bzw. sie berechtigt ist, dem FSW die im vorigen Punkt genannten Nutzungsrechte ohne gesonderte Ver- gütung einzuräumen für diesen erstell- ten Ausarbeitungen verbleiben exklusiv beim Auftraggeber. Diese Ausarbeitungen sind als Geschäfts- und daher keine rechtlichen Bin- dungen Dritten gegenüber bestehen, die die Verwen- dung der Individualsoftware und deren einzelner Kompo- nenten ausschließen, einschränken, oder den FSW nachträglich zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichten. Die Vertragspartner:in hält den FSW hin- sichtlich dieser Garantien unabhängig von einem Ver- schulden vollumfänglich schad- und klaglosBetriebsgeheimnisse des Auftraggebers zu behandeln.
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Sources: It Services Agreement