Individualsoftware Musterklauseln
Individualsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Kunden von TIS erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing.
Individualsoftware. 7.1.1. Für individuell für den FSW entwickelte Software oder Softwarekomponenten (nachfolgend jeweils „Individual- software“) erhält der FSW mit vollständiger Bezahlung des Preises exklusiv sämtliche übertragbaren urheber- rechtlichen und sonstigen Rechte, insbesondere unbe- schränkte Werknutzungsrechte (nachfolgend zusammen „Nutzungsrechte“) an der Individualsoftware einschließ- lich Sourcecode und sämtlicher Dokumentation und et- waigem Material wie Designs, Lasten- und Pflichten- hefte, Handbücher etc.. Die Nutzungsrechte umfassen alle gegenwärtig bekannten und zukünftig bekannt wer- denden Verwertungsmöglichkeiten.
7.1.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt ohne geson- derte Vergütung. Die Nutzungsrechte sind zeitlich, ört- lich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages, unabhängig vom Grund für die jeweilige Beendigung.
7.1.3. Für den Fall, dass sich die Vertragspartner:in zur Ent- wicklung der Individualsoftware oder einzelnen -kompo- nenten Subunternehmer:innen oder sonstigen Dritten bedient, ist sie verpflichtet, von diesen vorab die Geneh- migung zur Einräumung der genannten exklusiven Nut- zungsrechte an den FSW einzuholen.
7.1.4. Die Vertragspartner:in garantiert, dass die Individualsoft- ware und deren einzelne Komponenten frei von Rechten Dritter, insbesondere von Urheberrechten, Persönlich- keitsrechten, Marken- oder anderen Kennzeichenrech- ten sind, bzw. sie berechtigt ist, dem FSW die im vorigen Punkt genannten Nutzungsrechte ohne gesonderte Ver- gütung einzuräumen und daher keine rechtlichen Bin- dungen Dritten gegenüber bestehen, die die Verwen- dung der Individualsoftware und deren einzelner Kompo- nenten ausschließen, einschränken, oder den FSW nachträglich zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichten. Die Vertragspartner:in hält den FSW hin- sichtlich dieser Garantien unabhängig von einem Ver- schulden vollumfänglich schad- und klaglos.
Individualsoftware. Die Rechte an der vom Vertragspartner eigens für das USB herge- stellten Individualsoftware einschließlich Quellencode, Programmbe- schreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form gehen mit Entstehung an das USB über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Par- teien nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Softwaredokumenta- tion (insbesondere dokumentierter Quellencode samt Übersicht, Da- ten und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschreibung) und die üb- rigen Unterlagen sind dem USB vor der gemeinsamen Prüfung und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
Individualsoftware. Unter Individualsoftware sind Programme zu verste- hen, die nach den Vorgaben des Kunden entwickelt wurden oder für den Kunden individuell modifizierte Standardanwendersoftware. Alle zur Erstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen und Vorgaben müssen in Schrift- oder Textform (z.B. E- Mail) in einem Pflichtenheft definiert sein. Erst nach Vorlage des Pflichtenheftes und ausdrücklicher Bestä- tigung durch Syslog ist Individualsoftware Gegenstand des Überlassungsvertrages. Leistungsmerkmale von Individualsoftware, die nicht im Pflichtenheft spezifi- ziert sind, entsprechen – soweit als Basis eine Stan- dardanwendersoftware verwendet wurde – dem Leis- tungsumfang der Standardanwender-Software. Auf Wunsch des Kunden wird Syslog ein Pflichtenheft er- stellen und den dafür erforderlichen Aufwand separat nach den jeweils gültigen Syslog-Preislisten berech- nen.
Individualsoftware. Dieser Abschnitt befasst sich ausschließlich mit den für Kunden individuell erstellten Softwarekomponenten. Für Standardsoftwarelösungen der Hubdrive sowie für Produkte von Drittanbietern gelten separate Vereinbarungen.
Individualsoftware. ▇▇▇▇▇ entwickelt im Auftrag des Kunden Individualsoftware. Auf einen solchen Auftrag gelangen die Bestimmungen über den Umgang mit Dienstleistungen gemäss Ziffer 5 zur Anwendung. Der Kunde erwirbt einzig eine Lizenz mit dem nichtausschliesslichen Nutzungsrecht der erstellten Software und hat keinen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes. Auf Wunsch und Kosten- folge des Kunden kann die Software mit einem Escrow Agreement hinterlegt werden. Für Indi- vidualsoftware werden keine Wartungsleistungen, sondern nur Supportleistungen erbracht. Als Entschädigung dafür, dass ▇▇▇▇▇ die Supportbereitschaft aufrechterhält, bezahlt der Kunde eine jährliche Supportgebühr im Umfang von 20% der kumulierten Entwicklungskosten der unter- stützten Software. Nimmt der Kunde effektiv Supportleistungen in Anspruch, wie zum Beispiel Analyse, Beratung, Unterstützung via Remote Access oder vor Ort Fehlerbehebung, so werden diese Leistungen nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von ▇▇▇▇▇ in Rechnung gestellt.
Individualsoftware. An von der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin erstellten Softwarekomponenten, einschließlich des mitzuübergebenden, dokumentierten Sourcecodes, erwirbt die Auftraggeberin - exklusiv - sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzungs- rechte, auch für eine vom Vertragszweck unabhängige Nutzung, insbesondere auch das Recht, diese zu verändern und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden. Dies gilt insbesondere auch für alle diese Software betreffenden Unterlagen, Dateien und Datenträger. Dieses Nutzungsrecht umfasst jedenfalls auch das Recht zur Bearbeitung und zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung und sonstigen Verwertung der Software. Sämtliche dieser Rechte sind von der Auftraggeberin uneingeschränkt übertragbar.
Individualsoftware. Bei Individualsoftware umfasst die Beratung die Erarbeitung eines Organisationsvorschlages für eine zweckmässige Lösung der benannten Aufgabengebiete. Der Kunde hat zu diesem Zwecke den Lizenzgeber mit allen Informationen und Unter lagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Er hat insbesondere die Menge der zu verarbeitenden Daten verbindlich schriftlich anzugeben. Der Anwender wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationsverpflichtungen nachkommen. Als Ergebnis der Beratung bez. Individualsoftware legt der Lizenzgeber dem Kunden ein Pflichtenheft mit Programmvorgaben zur Prüfung und rechtsverbindlichen Zustimmung vor. Die Zustimmung gegenüber dem Lizenzgeber hat innerhalb 14 Tagen nach Zugang zu erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist für das gesamte Projekt ein neuer Terminplan zu erstellen. Das genehmigte Pflichtenheft ist allein die beiderseits verbindliche Grundlage des erteilten Programmierungsauftrages. Mit der Software wird die entsprechende Dokumentation zur Verfügung gestellt. Berühren die vom Lizenzgeber aufzustellenden Programmabläufe gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe beim Kunden.
Individualsoftware. Bei Individualsoftware darf der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers vertragsmäßig für eigene Zwecke/ Aufgaben nutzen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch Eigentümer der Software und daher zur Mitnutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung nicht geschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken, die bei der Erbringung der Leistungen verwandt und entwickelt wurden, berechtigt. Soweit Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer.
Individualsoftware. Die Rechte an der vom Vertragspartner eigens für das KSB herge- stellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode, Programm- beschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschi- nell lesbarer Form, gehen mit Entstehung an das KSB über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellencode samt Übersicht, Daten und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrei- bung) und die übrigen Unterlagen sind dem KSB vor der gemein- samen Prüfung und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
