Lieferung von Software Musterklauseln

Lieferung von Software. (1) Bei der Lieferung von Software wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benut- zung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Besteller keine Vervielfältigung anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Identifikationen der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Lieferung von Software. 31.1. Die Lieferung von Software muss kostenfrei in einem gängigen und lesbaren, dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Format erfolgen, soweit nicht ein bestimmtes Format vereinbart ist. Vor der Lieferung von Software oder Datenträgern wird der Lieferant diese mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software und/oder Datenträger keine Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren, trojanische Pferde, Würmer oder ähnliches enthalten. Vor der Lieferung stellt der Lieferant mittels dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Softwaresicherheitstests sicher und weist GEA gegenüber nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten von GEA, ihrer Kunden oder derjenigen angebundener Dritter schädigen können.
Lieferung von Software. 8.1 Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der Kunde gegenüber der STW die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Li- zenzbestimmungen. Die STW stellt Software von Dritten nur in jenem Rah- men zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Kun- de nicht Vertragspartner dieses Dritten.
Lieferung von Software. Hubdrive überlässt dem Kunden die für ihn erstellte/angepasste Software ausschließlich in compilierter Form. Die Lieferung einer Installationsanleitung und Bedienungsanleitung erfolgt nur, wenn dies zuvor vertraglich festgelegt wurde und der Aufwand zur Erstellung vom Kunden übernommen wird.
Lieferung von Software. Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Soft- ware richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Ver- einbarung werden Programm und Handbuch webbasiert ausgelie- fert, d.h. der Kunde erhält einen direkten Zugang zu der Software per Internet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
Lieferung von Software. 10.1. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten (z.B. Netscape), bestätigt der Vertragspartner gegenüber SPiNNWERK die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Lizenzbestimmungen. SPiNNWERK stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch –gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Vertragspartner nicht Vertragspartner dieses Dritten. SPiNNWERK stellt derartige Software im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Vertragspartner daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
Lieferung von Software. 8.2.1 Für die Lieferung und Überlassung von Software gilt in Er- gänzung der Regelungen unter Ziff. 8.1 das Folgende:
Lieferung von Software a. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software elektronisch zur Verfügung. Die Software, die nicht kundenspezifisch angepasst wird, gilt im Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit als vom Kunden angenommen. Unbeschadet der vorhergehenden Regelungen vereinbaren die Parteien für den Fall des physischen Versands einer Komponente der Software, dass die Lieferung dieser Software „Frei an Bord“ (Free On Board bzw. F.O.B. Incoterms2020) ab dem Versendungsort erfolgt.
Lieferung von Software. Der Lieferant hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gelieferte Software frei von Viren ist. Wiederherstellungskosten von Software, die aufgrund fehlerhafter und/oder falsch installierter Software entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihn kein Verschulden hieran trifft.
Lieferung von Software. 10.1. Der Lieferant wird STAR zu jeder Software, die Gegenstand der Lieferungen und Leistungen ist, eine Dokumentation liefern, die es den Anwendern ermög- licht, die Software zu administrieren und zu benutzen.