Indikationen Musterklauseln

Indikationen. Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Behandlung ist bei krankheitsbe- dingten Schädigungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems, bei psychi- schen/psychosomatischen sowie demenziellen Erkrankungen und den daraus resultie- renden Beeinträchtigungen von Aktivitäten und ggf. der Teilhabe angezeigt. Diagnosegruppen Schädigungen von Körper- funktionen und -strukturen wie Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe EN1 ZNS-Erkrankungen, Entwicklungsstörungen längstens bis zur Vollen- dung des 18. LJ., EN2 ZNS-Erkrankungen nach Vollendung des 18. LJ. PS1 Entwicklungsstörun- gen, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit 1) der globalen mentalen Funktionen, z. B. der Ori- entierung 2) der spezifischen mentalen Funktionen, z. B. a) der Aufmerksamkeit b) des Gedächtnisses c) der Wahrnehmung, vi- suell, auditiv, räum- lich-visuell und visu- ell-konstruktiv (mit und ohne Neglect) 1) im Bereich Lernen und Wissensanwendung, et- wa a) des Zuschauens, Zu- hörens und anderer bewusster sinnlicher Wahrnehmung b) der Konzentration im Alltag (z. B. Auf- merksamkeit fokus- sieren) c) des Merkens von Dingen im Alltag und Jugend PS3 Schizophrenie, schi- zotype und wahnhafte Störungen, affektive Stö- rungen PS4 Psychische und Ver- haltensstörungen durch psychotrope Substanzen PS5 Dementielle Sydrome d) des Denkens (z. B. Denktempo, Form und Inhalt des Denkens) 3) der höheren kognitiven Funktionen, z. B. a) des Abstraktionsver- mögens b) des Organisierens und Planens c) des Zeitmanagements d) der kognitiven Flexibi- lität e) des Einsichts-, Urteils- und/oder Problemlö- severmögens f) kognitiv-sprachlicher Funktionen g) das Rechnen betref- fende Funktionen h) der Selbst- und Zeit- wahrnehmung 4) der kognitiven Ausdauer und Belastbarkeit 5) der Seh- und verwandten Funktionen, z. B. das Ge- sichtsfeld betreffend d) des Denkens im All- tag e) des elementaren Lernens f) beim Lösen von Problemen und Treffen von Entscheidungen 2) im Bereich der Allge- meinen Aufgaben und Anforderungen, etwa a) der Übernahme von Einzel- oder Mehrfach- aufgaben b) der Durchführung der täglichen Routine c) des Umgangs mit Stress und anderen psychischen Anforde- rungen 3) in anderen individuell wichtigen Lebensberei- chen, z. B. a) der Mobilität/ im All- tag, z. B. sich fortbewe- gen (mit/ohne Hilfs- /Verkehrsmittel), b) Dinge transportieren, Auto fahren, Nutzung öffentlicher Verkehrs- mittel c) der Kommunikation d) der Selbstversorgung e) des häuslichen Le- bens f...
Indikationen. Die psychisch-funktionelle Behandlung ist bei krankheitsbedingten Schädigungen durch psychische oder psychosomatische Erkrankungen, demenzielle oder Suchterkrankungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen von Aktivitäten und ggf. der Teilhabe angezeigt. Diagnosegruppen Schädigungen von Körper- funktionen und -strukturen wie Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilha- be EN1 ZNS-Erkrankungen, Entwicklungsstörungen längstens bis zur Vollen- dung des 18. LJ. EN2 ZNS-Erkrankungen nach Vollendung des 18. LJ. EN3 Rückenmarkserkran- kungen 1) der globalen mentalen Funktionen, z. B. a) des Bewusstseins b) der Orientierung zu Zeit, Ort und Person, der Selbst- und der Zeitwahrnehmung c) der Intelligenz d) von Temperament und Persönlichkeit (z. B. psychische Stabilität, Selbstvertrauen, Opti- Einschränkung der All- tagsbewältigung in indi- viduell wichtigen Le- bensbereichen, wie 1) im Bereich Lernen und Wissensanwen- dung, etwa bewusste sinnliche Wahrneh- mungen wie z. B. Zu- schauen/ -hören 2) elementares Lernen (Kognition) wie z. B.
Indikationen. Die Software ist zur Verwendung als Software-Schnittstelle und Bildsegmentierungssystem für die Übertragung bildgebender Informationen eines medizinischen Scanners vorgesehen, wie etwa eines CT-Scanners oder eines Magnetresonanz-Scanners. Sie ist außerdem als Planungssoftware für die Insertion von Zahnimplantaten und die chirurgische Behandlung bestimmt.
Indikationen. Indikationen für die PRT Behandlung G55.1 Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheiben- schäden M48.0 Spinal(kanal)stenose M50.1 Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie M51.1 Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie M54.1 Radikulopathie M99.3 Knöcherne Stenose des Spinalkanals M99.4 Bindegewebige Stenose des Spinalkanals M99.5 Stenose des Spinalkanals durch Bandscheiben M99.6 Stenose der Foramina intervertebralia, knöchern oder durch Subluxation M99.7 Stenose der Foramina intervertebralia, knöchern oder durch Bandscheiben Indikationen für eine Facettendenervation/infiltration (regelhaft Infiltration am medialen Ast des Facet- tengelenkes, in manchen Fällen auch periartikuläre oder intraartikuläre Injektion.) M19.05 Primäre Arthrose sonstiger Gelenke: Beckenregion und Oberschenkel (Be- cken, Femur, Gesäß, Hüfte, Hüftgelenk, Iliosakralgelenk) M47.2 Sonstige Spondylose mit Radikulopathie eher auf Cervical und lumbal be- schränken M46.1 Sakroiliitis, anderenorts nicht klassifiziert*

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  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Reklamationen 1. Meldungen in Bezug auf sichtbare Mängel, worunter die Anzahl, das Maß oder das Gewicht, haben sofort nach der Feststellung beziehungsweise auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung beim Verkäufer eingegangen zu sein. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein. Sichtbare Mängel sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen. 2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen. 3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten: a. Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, und zwar untermauert mit Beweismaterial wie Fotos oder einem Sachverständigengutachten; b. Den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung des Verkäufers stammen. 4. Der Verkäufer muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen, es sei denn, der Verkäufer hat in Schriftform angegeben, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten. 5. Mängelrügen, die sich nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, rechtfertigen keinesfalls die Ablehnung der restlichen Lieferung. 6. Nach Ablauf der Fristen im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten die Produkte sowie die Rechnung als vom Käufer gebilligt. Dennach werden Reklamationen nicht mehr vom Verkäufer akzeptiert. 7. Sofern eine vom Käufer eingereichte Reklamation nicht berechtigt ist, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. ▇▇▇▇ in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.