Honorarberechnung Musterklauseln

Honorarberechnung. Für die Berechnung des anwaltlichen Honorars gilt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich das zugehörige Vergütungsverzeichnis (VV-RVG). Die Gebühren werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die gesetzlichen Honorarvorschriften stellen die Regelung der Mindestgebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. ⬜ In dieser Angelegenheit verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit anstatt der gesetzlichen Vergütung ein Honorar von € (in Worten: Euro ) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Höhe von €___ , also insgesamt (brutto) € Angefangene Stunden werden tageweise zu vollen Viertelstunden abgerechnet. Der Nachweis der geleisteten, gegebenenfalls angefangenen Stunden erfolgt durch Aufzeichnung der Kanzlei in der Akte, in der jeweils das Tagesdatum und die Anzahl der Stunden aufgeschrieben werden. Unter die abrechenbaren Stunden fallen auch diejenigen Tätigkeiten, die für die Durchführung des Auftrages angefallen sind. Hierunter zählen insbesondere aufgewandte Reisezeit, Zeit für die Vorbereitung und Organisation des Auftrages einschließlich Literatur- und Rechtsprechungsstudium etc. ⬜ Vereinbarung eines Festhonorars: Es wird vereinbart, dass ein Honorar in Höhe von € (Festhonorar) (in Worten: Euro ) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Höhe von € , also insgesamt (brutto) € ...................... für die nach Rechnungsstellung durch den Rechtsanwalt zu zahlen ist. Sind die gesetzlichen Gebühren höher, so gelten diese. Für jede weitere Instanz wird ein Honorar gesondert vereinbart.
Honorarberechnung. Das Planungshonorar für Eisenbahnplanungen errechnet sich gemäß der HOB-I nach der Gleichung: HP =K ×hP ×p× t×v Hiezu bedeutet: HP ... Honorar für die Planung
Honorarberechnung. Die Honorarberechnung nach HOAI ist leider kompliziert. Je nach Planungsaufwand und Schwierigkeitsgrad des Gebäudes wird eine bestimmte Honorarzone festgelegt und der Honorarberechnung zu Grunde gelegt - bei durchschnittlichen Wohngebäuden ist das in der Regel die Honorarzone 3 - und mit einem Honorarsatz (innerhalb einer bestimmten Spanne) versehen. Über diesen Honorarsatz können und sollten Sie ver- handeln. Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gilt der Mindesthonorarsatz. Das Honorar wird auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Objektes ermittelt: je höher die Baukosten, umso höher das Honorar. In der HOAI können die jeweiligen Honorare den speziellen Honorartafeln entnommen werden. Liegen die Gebäudekosten für die Honorarzone 3 bei ▇▇▇.▇▇▇ €, so wird sich das Honorar zwischen dem Mindest- satz von ▇▇.▇▇▇ € und dem Höchstsatz von ▇▇.▇▇▇ € bewegen. Hinzu kommen die Nebenkosten für Lichtpausen, Telefon, Fahrtkosten usw., die meistens pauschal mit 5- 7 % des Honorars vereinbart werden, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Umbauten und Modernisierungen wird ein Zuschlag von etwa 20 % auf das Honorar berechnet. Wie bereits beschrieben, müssen nicht alle Leistungsphasen für die Erstellung eines Hauses mit einem Planer vereinbart werden. Sie können Entwurfsplanung und Bau- leitung trennen oder auch nur einen Vorplanungsvertrag abschließen, der die Grundlagen- ermittlung und Vorplanung umfasst. Dann können Sie nach Vorlage der Vorplanungs- ergebnisse entscheiden, ob Sie Ihr Haus von diesem Architekten weiter durcharbeiten lassen oder die Entwurfsplanung usw. an andere Planer vergeben. Diese Freiheit haben Sie allerdings nur bis zum Vertragsabschluss.
Honorarberechnung. Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:
Honorarberechnung. 6.1 Honorare im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren
Honorarberechnung. Die Honorare für die Projektsteuerung können frei vereinbart werden. Für die Anerkennung auf Förderung sind jedoch die nachfolgend genannten Grundsätze zu beachten. - Projektvorbereitungs- und Planungsphase - Ausführungsphase einschl. der Abrechnung und Dokumentation des Gesamtprojekts. Mit detaillierter Begründung können unvorhergesehene Leistungen, die nicht mit der vereinbar- ten Pauschale abgedeckt sind, nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Nachweisführung gemäß Punkt 2.10 der HR. Honorare für Leistungen der Projektsteuerung, für beide vorgenannten Projektphasen, werden maximal bis zur Höhe des in § 207 (1) AHO, Heft 9 angegebenen 100% Grundhonorars der Honorarzone III (Mindestsatz) für eine Förderung anerkannt. Grundlage dafür ist die entspre- chend zu zuordnende Summe der anrechenbaren Kosten der Neubauleistungen aller Honorar- abschnitte und Bauwerke aus der Kostenschätzung der zu realisierenden Lösung. Erschwernis- zuschläge bleiben unberücksichtigt.
Honorarberechnung. 1. Für die Büroleistung einschließlich Bauoberleitung: Für die Ermittlung des Honorarsatzes wird einvernehmlich der Schwierigkeitsgrad 5 festge- legt, die Honorarberechnung erfolgt gemäß Honorartafel im Abschnitt XV. Sollte ein anderer Schwierigkeitsgrad herangezogen werden, ist zuerst das Einvernehmen mit der Aufsichts- behörde herzustellen. Der Honorarberechnung sind die für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten (exklusive Umsatzsteuer) - Bemessungsgrundlage Architektenhonorar gemäß For- mular „Zusammenstellung der Kosten bei der Durchführung von Hochbauvorhaben der oö. Gemeinden, Gemeindeverbänden und freien Wohlfahrtsträgern“ - zu Grunde zu legen. Übernimmt der Auftraggeber Selbstlieferungen oder Arbeiten zur Bauherstellung, so wird deren ortsüblicher Wert zur Zeit ihrer Verwendung in die Berechnung der Errichtungskosten eingesetzt. Gleiches gilt bei Verwendung vorhandener oder vorher eingekaufter Baustoffe und Bauteile sowie Widmungen, Rückvergütungen oder Vergünstigungen an den Auftragge- ber und bei allen Arbeiten und Lieferungen, deren Kosten nicht vom Auftraggeber getragen werden. Bis zur Übergabe des Einreichplanes an den Auftraggeber erfolgt die Auftragsbestätigung durch gegenseitigen Schriftwechsel. Im Zeitpunkt der Übergabe des Einreichplanes durch den Architekten (Zivilingenieur für Hochbau) an den Auftraggeber erfolgt der Abschluss des Vertrages unter Verwendung dieses Vordruckes. Die auf den Zeitpunkt der Übergabe des Einreichplanes an den Auftraggeber berechneten (Abschnitt 1, Punkt 1 e), Z.2, dieses Vertrages) Errichtungskosten (Phase Einreichplanung) betragen € ; die für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten gemäß Formular "Zusammenstellung der Kosten" vom ....................................... betragen € , so dass sich nach der in Anlehnung an die HOA erstellten und einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Tabelle (Abschnitt XV) ein Honorarsatz von Prozent ergibt. Unter Zugrundelegung dieser für die Honorarberechnung maßgebenden Kosten und dieses Honorarsatzes ergibt sich ein auf zehn Euro abgerundetes Honorar von € , welches einen Pauschalbetrag darstellt. 2. Für die örtliche Bauaufsicht: Entsprechend den unter Punkt 1 angeführten, für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten ergibt sich nach der in Anlehnung an die HOA erstellten und einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Tabelle (Abschnitt XV) ein Honorarsatz von ........... Prozent. Unter Zugrundelegung dieser für d...
Honorarberechnung. Das Honorar des Fotografen bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. Das Honorar ist ohne Mehrwertsteuer geschuldet. Zur Ausführung des Auftrages erforderliche Kosten und Auslagen, wie z.B. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen etc., sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Aufwändige Montagen und Retuschen werden, wenn nicht in der Offerte ausgewiesen, separat verrechnet. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung gestellt. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.