Hardware Musterklauseln

Hardware. Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.
Hardware. Die mit der COMOS-Software bereitgestellte Hardware, wie z. B. ein Dongle, bleibt Eigentum von SISW, falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Hardware. Die Nutzung ist nur auf den von uns unterstützten Hardware-Plattformen und deren Betriebssystemumgebung(en) zugelassen. Dem Kunden ist es untersagt, Copyrightvermerke, Kennzeichen/Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben an den Produkten zu verändern. §16 Datenschutz und Datenspeicherung
Hardware. Soweit der ISP dem Kunden während der Vertragslaufzeit Hardware (z. X. Xxxxx!Box, WLAN-Router, ONT) miet- oder leihweise zur Nutzung überlässt oder die überlassene Hardware noch unter dem Eigentumsvorbehalt des ISPs steht, gelten die Regelungen bezüglich Hardware in den AGB entsprechend. Ergänzend gelten die folgenden Regelungen: • Der Kunde verpflichtet sich, für die Hardware ausschließlich von dem ISP bereit- gestellte Firmware zu verwenden. Der ISP ist gem. Abschnitt A Ziff. 2.5 berech- tigt, die Firmware der Hardware jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktua- lisieren. Daher ist der Kunde verpflichtet, seine persönlichen Einstellungen auf der Hardware zu sichern, um sicherzustellen, dass Einstellungen nach einem Software-Update bzw. Hardwaretausch wiederhergestellt werden können. • Soweit der Kunde aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes seiner Rückgabeverpflichtung gemäß Ziff. 4.16 der AGB nicht nachkommt sowie bei Verlust, den der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde ver- pflichtet, dem ISP pauschaliert Schadensersatz für jede nicht an den ISP zurückgesandte Hardware gemäß Preisliste Wertersatz in Höhe des jeweils im Zeitpunkt der Rückgabeverpflichtung bestehenden Restwertes der jeweiligen Hardware zu leisten. Es ist dem Kunden unbenommen, geltend zu machen, dass dem ISP ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. • Der ISP ist exklusiv berechtigt, den SIP-Bereich der Hardware zu verwalten. Dem Kunden ist es nicht gestattet, SIP-Rufnummern Dritter einzurichten.
Hardware. Die für die Leistungserbringung gemäß dieser Leistungsbeschreibung speziell benötigte Hardware stellt CGM dem Auftraggeber zur Verfügung. Davon ausgeschlossen sind spezielle Modems für Internetanschlüsse, die vom Auftraggeber gestellt werden. Insbesondere Arbeitsplatzcomputer, Netzwerke und/oder Laptops verstehen sich nicht als spezielle Hardware gemäß dieser Leistungsbeschreibung, die von CGM bereitzustellen ist. Datenblätter mit genauen Spezifikationen der von CGM gemäß dieser Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellten Hardware können je- derzeit unter xxx.xxx.xxx/xx-xxxxxxxx abgerufen werden.
Hardware. Der Auftragnehmer liefert die in der Bestellung bezeichnete Hardware einschließlich dort bezeichneter System- und Betriebssoftware (gemeinsam das „System“) mit dazugehöriger Dokumentation. Das System ist CE-zertifiziert und entspricht dem aktuell anerkannten Stand der Technik bei Lieferung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VDE- und UVV-Bestimmungen.
Hardware. 11.2.1 Fehlen Herstellergarantiebestimmungen, sind diese unklar, unvollständig oder nicht anwendbar, so haben Digitalmaterial und Büro für Erfrischung rechtzeitig gerügte Sachmängel an der Hardware gegenüber Geschäftskunden innerhalb eines Jahres und gegenüber Privatkunden innerhalb von zwei Jahren ab dem Lieferdatum ("Garantiefrist") nach ihrem Ermessen entweder unentgeltlich zu reparieren oder einen gleichwertigen Ersatz anzu- bieten. Reparatur und Ersatz mangelhafter Hardware führen zu keiner Unterbrechung oder Verlängerung der Garantiefrist. Für Hardware, bei welcher der Kunde Kenntnis hat, dass sie vor dem Verkauf bereits durch Dritte genutzt worden ist (Occasionsprodukte), beträgt die Garantiefrist drei Monate. Der übliche Verschleiss, welcher sich insbesondere bei Akkus, anderen Batterien, Lampen und dergleichen bereits vor Ablauf dieser einjährigen Gewährleistungsfrist bemerkbar machen kann, gilt nicht als Xxxxxxxxxx.
Hardware. 7.1 SIM-Karten
Hardware a. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen SIM-Karten sachgemäß und sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch, Verlust und Beschädigungen zu schützen.
Hardware. 1. Der Hersteller repariert ursprünglich von ihm stammende Hardware während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ohne weitere Kosten. Hierzu sendet der Kunde die Hardware auf eigene Gefahr an den Hersteller, nachdem er den Defekt unter Angabe der Supportnummer gemeldet hat.