Gewährleistung und Garantie Musterklauseln

Gewährleistung und Garantie. 1.19.1 Der Auftragnehmer leistet uneingeschränkte Gewähr da- für, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen und sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er leis- tet auch Gewähr für die Einhaltung aller für die Leistungserbrin- gung einschlägigen, in Österreich geltenden allgemeinen und be- sonderen Normen oder von Gleichwertigem.
Gewährleistung und Garantie. Der AN sichert zu, dass die vertragsgegenständliche Leistung lt Angebot keine Schutzrechte Dritter berührt. Sollte wider Erwarten ein derartiges Schutzrecht verletzt werden, haftet der AN uneingeschränkt und hält den AG diesbezüglich schad- klag und exekutionslos. Der AN leistet Gewähr gemäß §§ 922 ff ABGB für die vertragsgemäße Ausführung des Gewerks, die Eignung für den geforderten Verwendungszweck, nach Maßgabe der vertragsgegenständlichen Auftragserteilung und des zuvor beschriebenen Leistungsumfanges sowie den am Einsatzort der SAAG zu erwartenden Betriebsbedingungen. Die Übernahme (Abnahme) der vertraglichen Leistung erfolgt erst mit dem Einsatz am Verwendungsort (zB Anlagen) oder anlässlich des Wareneinsatzes, wenn nicht anderes vereinbart ist. Die Dauer der Gewährleistung für Mangelfreiheit beträgt 36 Monate ab nachweislich erfolgreicher Abnahme der Vertragsleitsung. Die Dauer der Garantie gilt mit 48 Monaten als vereinbart. Der AN hat für SAAG kostenlos und kurzfristig Mängel und Verletzung von zugesicherten Eigenschaften, die er zu vertreten hat, nach Xxxx der SAAG zu beheben, Mängel zu verbessern bzw besteht die Möglichkeit des Vertragsrücktrittes. Treten Mängel an Lieferungen und Leistungen des AN innerhalb der vorgenannten Zeiträume auf, bzw. werden die zugesicherten Eigenschaften, Leistungsdaten und Leistungsmerkmale nicht erreicht, so ist dies nach Xxxx der SAAG auf Kosten des AN durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Dies hat spätestens nach schriftlicher Aufforderung durch die SAAG und notfalls im Mehrschichtbetrieb oder in Überstunden oder Feiertagsstunden-Einsatz unverzüglich zu erfolgen. Treten während der oben genannten Frist trotz Ersatz oder Nachbesserung an Einzelteilen oder -leistungen ständig neue Mängel auf, wobei diese Mängel sich an demselben oder an verschiedenen Teilen bzw. Leistungen zeigen können, ist der AN verpflichtet, die Ursache der Mängel durch geänderte Konstruktion, andere Werkstoffverwendung oder geänderte Arbeitsweise nach Abstimmung mit SAAG zu beheben. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist von neuem ab jenem Zeitpunkt, ab welchem die reklamierten Leistungen mängelfrei übergeben werden. Werden im Rahmen der Gewähr- oder Garantieleistung Einzelteile oder -leistungen nachgebessert oder ersetzt, so beginnt für diese die Gewährleistungs- und Garantiefrist von neuem. Kommt der AN seiner Verbesserungs- und/oder Austauschpflicht nicht nach, so ist SAAG berechtigt, die Mängel nach vo...
Gewährleistung und Garantie. 2.9.1 Im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem AN vereinbarten Garantie zu laufen.
Gewährleistung und Garantie. Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.
Gewährleistung und Garantie. (1) Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Ausrüstung, Betriebs- und Funktionsfähigkeit bei der Auslieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Gebraucht- oder Neuversorgung handelt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Hilfsmittels oder sonstigen Produktes an den Versicherten. Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In den ersten sechs Monaten nach Auslieferung/Reparatur/Austausch trägt der Leistungserbringer die Beweislast für die Sachmängelfreiheit.
Gewährleistung und Garantie. 5.1 Der Verlag übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der beim Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden kön- nen und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionen erfüllen. Sollte die Leistung des Verlags nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen, ver- pflichtet sich der Auftraggeber, dem Verlag dies unverzüglich nach dem Auftreten des Mangels zu melden.
Gewährleistung und Garantie. 9.1 CI Tech gewährleistet dem Kunden, dass er alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften eingehalten hat und dass alle an den Kunden verkauften Waren:
Gewährleistung und Garantie. 8.1 Die von STRUKTURMETALL gelieferten Waren müssen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. STRUKTURMETALL übernimmt keine Gewährleistung und Garantie, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Aus eventuellen Abbildungen, Beschreibungen und Informationen über den Preis, die Abmessungen, das Gewicht und die Eigenschaften der Waren in Preislisten, auf Websites oder in anderen allgemeinen von STRUKTURMETALL oder Dritten herausgegebenen Veröffentlichungen kann der Käufer keine Rechte ableiten. STRUKTURMETALL übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der gelieferten Waren für irgendeinen Zweck, für den der Käufer sie verwenden, be- oder verarbeiten will, es sei denn, STRUKTURMETALL hat dem Käufer ihre Eignung für diesen Zweck ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe branchenübliche oder technisch nach vernünftigem Ermessen nicht vermeidbare Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Gewicht oder Bearbeitung stellen keinen Mangel dar. Muster haben ausschließlich Beispielcharakter.
Gewährleistung und Garantie. 1. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 2 Jahren ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie:
Gewährleistung und Garantie. Die Lautsprecher Teufel GmbH übernimmt eine vertragliche Garantieverpflichtung für Produkte der Marke Teufel nach den folgenden Bestimmungen. Für angebotene Drittprodukte gelten gegebenenfalls die jeweils einschlägigen Hersteller-Garantiebedingungen. Außerhalb der Garantie gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß des Verbrauchergewährleistungsgesetzes („VGG“) sowie der §§ 922 bis 933b des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches („ABGB“). Diese bleiben von dieser Garantieerklärung unberührt. Garantiegeber ist die Lautsprecher Teufel GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxx/Xxxxxxx. Die Garantie gilt nur für Produkte der Marke Teufel, die vom Ersterwerber unmittelbar bei Lautsprecher Teufel GmbH erworben wurden. Wir gewähren keine Garantie auf kostenlose Warenzugaben oder kostenpflichtige Fanartikel (wie z.B. T- Shirts, Mützen Jacken, etc.). Die Ausführung von Teufel-Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Garantieleistung ist, dass Sie zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Originalrechnung vorlegen. Bei einem privaten Weiterverkauf von Teufel-Produkten kann die Garantie auf den Erwerber übertragen werden, solange die Originalrechnung mit übergeben wird. Die Garantie unterliegt weiter den folgenden Bestimmungen: