Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) Musterklauseln

Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko). A2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko). Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko). 4.13.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behan- delt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung die- ser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Haushalt vorhandenen Klein- gebinden (wie Farbe, Lacke, Reinigungsmittel, usw.) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100 l/kg.