Gesellschaft. 1 FIRMA, SITZ, BEGINN, GESCHÄFTSJAHR (1) Die Gesellschaft führt die Firma WealthCap Immobilien Deutschland 40 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt). (2) Sitz der Investmentgesellschaft ist München. (3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung. (4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft nach § 24 (1) bis (3) für den Zeitraum der Liqui- dation der Investmentgesellschaft. Das Geschäftsjahr 2017 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend „KAGB“ genannt) in die nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB. (1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Immobilien 40 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald (nachfolgend „Komplementärin“ genannt). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft beteiligt. (2) Die WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München ist als geschäftsführende Kommandi- tistin das Geschäftsführungsorgan der Investmentge- sellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft leistet für eigene Rechnung eine Einlage i. H. v. 10.000 EUR und über- nimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 EUR. Des Weiteren übernimmt sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin und hält in dieser Funktion die Beteili- gungen von Anlegern (nachfolgend „Treugeber“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft beteiligt. (1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung von Anlegern erhöht werden (nachfolgend „Platzierungsphase“ genannt). Die Summe der von die- sen Anlegern über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft sowie die – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals steht im freien Ermessen der Investmentge- sellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwai- ger von der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sicher- gestellt ist. (2) Über die Verwaltungsgesellschaft beteiligen sich die Anleger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärung, des mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertrages, der Anlagebedingungen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht die gleichen Ausgestaltungs- merkmale haben. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen). (3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5)). Die Direktgesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Investmentgesellschaft teil- nehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft deren mitgliedschaft- liche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen nach Maßgabe des § 9 (6) bis (8) ausüben. (4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geber, ■ „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin, ■ „Direktbeteiligung“ die Beteiligung eines Direkt- kommanditisten, ■ „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- ten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt haben oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistin, ■ „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Verwaltungsgesellschaft, ■ „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft und die Direktkomman- ditisten, ■ „Treugeber“ die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden Anleger und die Direktkommanditisten, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Treugeberbeteiligung (zurück-)umgewandelt haben, ■ „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebers, ■ „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, welche zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt. (5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhände- risch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen. (6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen in der jeweils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt. (7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigt, der Investmentgesellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften der WealthCap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment erfüllen. (1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ebenfalls ausge- schlossen. (2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen. (3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft: a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohn- sitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US- amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind, b) die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, c) die im Wettbewerb zu der Investmentgesellschaft stehen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind), d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind, e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen. (4) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form wie in § 26 (7) dargelegt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser Pflicht nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellen. (1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitritts- erklärung durch den Anleger und den Zugang der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft besteht nicht. (2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger wer- den schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einla- gen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der In- vestmentgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Anleger von der Investmentgesell- schaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft zu einer zinstragen- den Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. (3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt. (1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen). Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1)). (2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden auf die Haftsummen angerechnet. (3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens zum Monatsende des auf den Zugang der Annah- me ihrer Beitrittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche Abzüge, insbesondere ohne Überwei- sungs- und andere Bankgebühren, gutgeschrieben wer- den. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erheben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft steht. (4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weite
Appears in 1 contract
Sources: Verkaufsprospekt
Gesellschaft. 1 FIRMA, SITZ, BEGINN, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Gesellschaft führt die Firma WealthCap Wealthcap Immobilien Deutschland 40 41 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt).
(2) Sitz der Investmentgesellschaft ist München.
(3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach § 24 (1) bis (3) für den Zeitraum der Liqui- dation Liquidation der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft. Das Geschäftsjahr 2017 ist ein RumpfgeschäftsjahrRumpfge- schäftsjahr. § 2 GEGENSTAND DER GESELLSCHAFT Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung Ver- waltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten festge- legten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend nach- folgend „KAGB“ genannt) in die den nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen Anlagebe- dingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände Vermögens- gegenständen zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB.. § 3 GRÜNDUNGSGESELLSCHAFTER
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Wealthcap Immobilien 40 41 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald Grünwald (nachfolgend „Komplementärin“ genannt). Die Komplementärin Komple- mentärin leistet keine Einlage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft beteiligt.
(2) Die WealthCap Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend nach- folgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München ist als geschäftsführende Kommandi- tistin Kommanditistin das Geschäftsführungsorgan der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft leistet für eigene Rechnung eine Einlage i. H. v. 10.000 20.000 EUR und über- nimmt übernimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 anfäng- lich 200 EUR. Des Weiteren übernimmt sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin Treuhandkommanditistin und hält in dieser Funktion die Beteili- gungen Beteiligungen von Anlegern (nachfolgend „Treugeber“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft beteiligt.. § 4 BETEILIGUNG VON ANLEGERN
(1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung Erhö- hung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung von Anlegern erhöht werden (nachfolgend „PlatzierungsphasePlatzierungs- phase“ genannt). Die Summe der von die- sen diesen Anlegern über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen übernommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft sowie die – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten Direktkommanditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal Kommandit- kapital soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend nachfol- gend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung Erhö- hung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals Kommanditkapitals steht im freien Ermessen der Investmentge- sellschaftInvestmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden wer- den kann, wenn die Finanzierung etwai- ger etwaiger von der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de Vermögensgegenstände sowie die Risikomischung Risikomi- schung nach § 262 KAGB sicher- gestellt sichergestellt ist.
(2) Über die Verwaltungsgesellschaft beteiligen sich die Anleger Anle- ger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärungBeitrittserklärung, des mit Zugang Zu- gang der Annahme der Beitritts- erklärung Beitrittserklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertragesTreuhandvertrages, der Anlagebedingungen Anlagebedingun- gen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht Investmentgesellschaft haben die gleichen Ausgestaltungs- merkmale habenmerkmale. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Verschiedene Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen)werden nicht gebildet.
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten Kommanditis- ten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft In- vestmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander zueinander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist Direkt- kommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5)). Die Direktgesellschafter Direkt- gesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen Beschlussfassun- gen der Investmentgesellschaft teil- nehmen teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft deren mitgliedschaft- liche mitgliedschaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen nach Maßgabe des § 9 (6) bis (8) ausüben.
(4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geber, ■ „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin, ■ „Direktbeteiligung“ die Beteiligung eines Direkt- kommanditisten, ■ „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- ten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt haben oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistin, ■ „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Verwaltungsgesellschaft, ■ „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft und die Direktkomman- ditisten, ■ „Treugeber“ die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden Anleger und die Direktkommanditisten, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Treugeberbeteiligung (zurück-)umgewandelt haben, ■ „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebers, ■ „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, welche zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhände- risch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen.
(6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen in der jeweils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt.
(7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigt, der Investmentgesellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften der WealthCap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment erfüllen.
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ebenfalls ausge- schlossen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen.
(3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohn- sitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US- amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind,
b) die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
c) die im Wettbewerb zu der Investmentgesellschaft stehen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind),
d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind,
e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen.
(4) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form wie in § 26 (7) dargelegt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser Pflicht nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellen.
(1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitritts- erklärung durch den Anleger und den Zugang der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft besteht nicht.
(2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger wer- den schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einla- gen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der In- vestmentgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Anleger von der Investmentgesell- schaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft zu einer zinstragen- den Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.
(3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.
(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen). Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1)).
(2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden auf die Haftsummen angerechnet.
(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens zum Monatsende des auf den Zugang der Annah- me ihrer Beitrittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche Abzüge, insbesondere ohne Überwei- sungs- und andere Bankgebühren, gutgeschrieben wer- den. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erheben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft steht.
(4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weitebis
Appears in 1 contract
Sources: Sales Prospectus
Gesellschaft. 1 FIRMAFirma, SITZSitz, BEGINNBeginn, GESCHÄFTSJAHRGeschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma WealthCap Immobilien Deutschland 40 Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 23 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt“).
(2) Sitz der Investmentgesellschaft ist MünchenGrünwald.
(3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach § 24 (12) bis (3) 4)12 für den Zeitraum der Liqui- dation Liquidation der InvestmentgesellschaftInvestmentge sellschaft. Das Geschäftsjahr 2017 2020 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 2 Gegenstand der Investmentgesellschaft Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung Ver waltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag Vertrag und die Anlagebedingungen Anla gebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie Anlage strategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend „KAGB“ genannt“) in die nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB.. § 3 Gründungsgesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Immobilien 40 Wealthcap Private Equity 23 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald Grünwald (nachfolgend „Komplementärin“ genannt“). Die Komplementärin leistet keine Einlage Ein lage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft Invest mentgesellschaft nicht beteiligt.
(2) Die WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft Treuhandkommanditistin ist die Wealthcap Kapitalverwal tungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München ist als geschäftsführende Kommandi- tistin das Geschäftsführungsorgan der Investmentge- sellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestelltGrünwald. Die Verwaltungsgesellschaft Sie leistet für eigene Rechnung eine Einlage i. H. v. 10.000 20.000 EUR und über- über nimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 200 EUR. Des Weiteren übernimmt Sie ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehal tenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Invest mentgesellschaft beteiligt. Soweit die Wealthcap Kapitalver waltungsgesellschaft mbH in ihrer Funktion als Treuhand kommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin und nachfolgend als „Treuhänderin“ bezeichnet. Sie hält in dieser Funktion die Beteili- gungen Beteiligungen von Anlegern (nachfolgend nach 12 Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen sich Verweise auf Paragrafen dieses Gesellschaftsvertrages. folgend „Treugeber“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen Des Weiteren wurde die Wealthcap Kapital verwaltungsgesellschaft mbH gemäß einem Bestellungs vertrag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft beteiligt.i. S. d. KAGB bestellt (vgl. § 8 dieses Gesellschaftsvertrages). Soweit sie in ihrer Funktion als ex terne Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesell schaft tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als „Verwaltungsgesellschaft“ bezeichnet. § 4 Beteiligung von Anlegern
(1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin für Rechnung von Anlegern Treugebern erhöht werden (nachfolgend „Platzierungsphase“ genannt)werden. Die Summe der von die- sen Anlegern den Treugebern indirekt über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen Treuhänderin übernommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin sowie die der – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten Direktkommanditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals steht im freien Die Komplementärin kann nach freiem Ermessen der Investmentge- sellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwai- ger von der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sicher- gestellt isterhöhen.
(2) Über die Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin beteiligen sich die Anleger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärung, des mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertrages, der Anlagebedingungen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht die gleichen Ausgestaltungs- merkmale haben. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen)Investmentgesellschaft.
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten Kommandi tisten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander zueinander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5))Direktkommanditist. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich dement sprechend ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber Treu geber an den Beschlussfassungen der Investmentgesellschaft teil- nehmen Investmentgesell schaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben könnenkön nen. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin deren mitgliedschaft- liche mitgliedschaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen gegenüber der Treu händerin nach Maßgabe des § 9 (6) bis (8) ausüben.
(4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ – „Anlagebedingungen“ die Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anle gern und der Investmentgesellschaft in ihrer jeweils gültigen und genehmigten Fassung, – „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geberTreugeber, ■ – „Direktbeteiligung“ die unmittelbare Beteiligung an der Investmentgesellschaft, die nicht über die Treuhänderin gehalten wird, – „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin, ■ „Direktbeteiligung“ die Beteiligung eines Direkt- kommanditisten, ■ – „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- tenDirektkommanditisten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist Direktbeteiligung umgewandelt haben haben, oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistinbeitre tende Gesellschafterin, ■ – „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ – „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie und die VerwaltungsgesellschaftTreuhänderin, ■ – „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft Treuhän derin und die Direktkomman- ditistenDirektkommanditisten, ■ – „Rechtsträger“ eine juristische Person, Personengesell schaft, Stiftung (sowohl in der Rechtsform einer Stif tung öffentlichen Rechts als auch in der Form von sog. Treuhandstiftungen oder Stiftungsfonds) oder eine andere Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder einen Trust, – „Treugeber“ Anleger, die ihre Beteiligung an der Invest mentgesellschaft indirekt über die Treuhänderin halten, – „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treugebers, – „Treuhänderin“ die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden Anleger Treuhandkommanditistin, – „USPerson“
(i) jede natürliche und die Direktkommanditistenjuristische Person, die ihre Beteiligung an unter die Definition der Investmentgesellschaft „USPerson“, wie in eine Treugeberbeteiligung Regel 902 (zurück-)umgewandelt habenk) der unter dem U.S.Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung aufgeführt, ■ „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebersfällt, ■ „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, welche zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhände- risch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen.
(6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen in der jeweils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt.
(7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigt, der Investmentgesellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften der WealthCap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment erfüllen.
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ebenfalls ausge- schlossen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen.
(3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche natürliche einschließlich aller Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohn- sitz haben und/oder und /oder Inhaber einer dauerhaften US- US amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- Aufenthalts oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind;
(ii) für die Zwecke der Einkommensteuer in den USA
(A) jede natürliche Person, die Staatsbürger der USA ist oder ihren Wohnsitz in den USA hat,
b(B) die nicht ausschließlich eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
c) die im Wettbewerb zu den USA oder unter den Gesetzen der Investmentgesellschaft stehen USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind),
d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind,
e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen.
(4) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form wie in § 26 (7) dargelegt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend auch für AnlegerKapitalge sellschaft oder eine andere juristische Person, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser Pflicht nichtals Kapitalgesellschaft besteuert wird, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellen.
(1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitritts- erklärung durch den Anleger und den Zugang der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft besteht nicht.
(2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger wer- den schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einla- gen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der In- vestmentgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Anleger von der Investmentgesell- schaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft zu einer zinstragen- den Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.
(3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.
(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen). Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1)).
(2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden auf die Haftsummen angerechnet.
(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens zum Monatsende des auf den Zugang der Annah- me ihrer Beitrittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche Abzüge, insbesondere ohne Überwei- sungs- und andere Bankgebühren, gutgeschrieben wer- den. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erheben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft steht.
(4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weiteoder
Appears in 1 contract
Sources: Sales Contracts
Gesellschaft. 2.1 Einbringen des Kranken- und Pflegeheims Luegeten in eine gemeinnützige Akti- engesellschaft und Gründung der Luegeten AG
1 FIRMADie Vertragsparteien beschliessen, SITZdie Gesellschaft Luegeten AG mit einem Aktienkapital von CHF 3'500'000.-- eingeteilt zu 35’000 Namenaktien zu je nominal CHF 100.--, BEGINNvoll libe- riert, GESCHÄFTSJAHRwie folgt zu gründen:
a. Sacheinlage der Hilfsgesellschaft Menzingen mittels Gewährung eines Baurechts zugunsten der Gesellschaft auf dem Grundstück Nr. 205 (Parzelle gemäss Bei- lage 2.1.1.a1, eine Abparzellierung des baurechtsbelasteten Grundstücks findet vor Durchführung der Sacheinlage statt) und Abtretung der auf dem Grundstück befindlichen Bauten des bestehenden Kranken- und Pflegeheims Luegeten (Bau- rechts- und Sacheinlagevertrag Beilage 2.1.1.a2). Die Hilfsgesellschaft Menzingen überträgt ferner auf die Gesellschaft den Betrieb des Kranken- und Pflegeheims Luegeten mit Aktiven und Passiven gemäss Übernahmebilanz. Diese wird auf den 1.1.2015 (Übergang Nutzen und Gefahr des Betriebs auf die Gesellschaft) erstellt und beruht auf einer ordnungsgemäs- sen Fortführung der dieser Vereinbarung beiliegenden Bilanz per 31.12.2013 (Beilage 2.1.1a3.). Der Anrechnungsbetrag der Einbringung des Baurechts und der Übertragung des Betriebs beträgt insgesamt CHF 350'000.--. Die Hilfsgesellschaft Menzingen er- hält dafür als Gegenleistung 3’500 Namenaktien der Gesellschaft zu je CHF 100.-- Nennwert. Beträgt der Aktivenüberschuss gemäss Übernahmebilanz (inkl. Bauten des Kranken- und Pflegeheims Luegeten) mehr als CHF 350'000.-- so wird der Überschuss in den Büchern der Gesellschaft als Agio den Reserven zu- gewiesen. Ist der Aktivenüberschuss gemäss Übernahmebilanz (inkl. Bauten des Kranken- und Pflegeheims Luegeten) geringer als CHF 350'000.--, verpflichtet sich die Hilfsgesellschaft Menzingen zu einer Bareinlage im Umfang des Diffe- renzbetrags.
b. Bareinlagen:
i. der Politischen Gemeinde Menzingen in der Höhe von CHF 2'200'000.--
ii. der Politischen Gemeinde Neuheim in der Höhe von CHF 600'000.--;
iii. der Politischen Gemeinde Zug in der Höhe von CHF 350'000.--; Die Politischen Gemeinden Menzingen, Neuheim und Zug erhalten als Gegen- leistung pro CHF 100.-- je eine (1) Die Namenaktie der Gesellschaft führt die Firma WealthCap Immobilien Deutschland 40 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt).
(2) Sitz der Investmentgesellschaft ist München.
(3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft nach § 24 (1) bis (3) für den Zeitraum der Liqui- dation der Investmentgesellschaft. Das Geschäftsjahr 2017 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend „KAGB“ genannt) in die nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB.
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Immobilien 40 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald (nachfolgend „Komplementärin“ genannt). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft beteiligt.
(2) Die WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München ist als geschäftsführende Kommandi- tistin das Geschäftsführungsorgan der Investmentge- sellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft leistet für eigene Rechnung eine Einlage i. H. v. 10.000 EUR und über- nimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 EUR. Des Weiteren übernimmt sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin und hält in dieser Funktion die Beteili- gungen von Anlegern (nachfolgend „Treugeber“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft beteiligt.
(1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung von Anlegern erhöht werden (nachfolgend „Platzierungsphase“ genannt). Die Summe der von die- sen Anlegern über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft sowie die – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals steht im freien Ermessen der Investmentge- sellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwai- ger von der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sicher- gestellt ist.
(2) Über die Verwaltungsgesellschaft beteiligen sich die Anleger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärung, des mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertrages, der Anlagebedingungen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht die gleichen Ausgestaltungs- merkmale haben. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen).
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5)). Die Direktgesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Investmentgesellschaft teil- nehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft deren mitgliedschaft- liche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen nach Maßgabe des § 9 (6) bis (8) ausüben.
(4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geber, ■ „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin, ■ „Direktbeteiligung“ die Beteiligung eines Direkt- kommanditisten, ■ „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- ten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt haben oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistin, ■ „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Verwaltungsgesellschaft, ■ „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft und die Direktkomman- ditisten, ■ „Treugeber“ die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden Anleger und die Direktkommanditisten, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Treugeberbeteiligung (zurück-)umgewandelt haben, ■ „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebers, ■ „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, welche zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhände- risch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen.
(6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen in der jeweils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt.
(7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigt, der Investmentgesellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften der WealthCap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment erfüllen.
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ebenfalls ausge- schlossen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen.
(3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische je CHF 100.-- ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohn- sitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US- amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind,
b) die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
c) die im Wettbewerb zu der Investmentgesellschaft stehen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind),
d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind,
e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen▇▇.
(4) ▇ Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) Gründung der Gesellschaft erfolgt bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form wie in § 26 (7) dargelegt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser Pflicht nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellenzum 30.6.2015.
(1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung 3 Die Exekutivorgane der Beitritts- erklärung durch den Anleger vorgenannten Vertragsparteien werden beauftragt und den Zugang ermächtigt, alle notwendigen Massnahmen zu treffen und Erklärungen zwecks Gründung der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft besteht nichtschaft abzugeben.
(2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger wer- den schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einla- gen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der In- vestmentgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Anleger von der Investmentgesell- schaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft zu einer zinstragen- den Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.
(3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.
(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen). Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1)).
(2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden auf die Haftsummen angerechnet.
(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens zum Monatsende des auf den Zugang der Annah- me ihrer Beitrittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche Abzüge, insbesondere ohne Überwei- sungs- und andere Bankgebühren, gutgeschrieben wer- den. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erheben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft steht.
(4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weite
Appears in 1 contract
Gesellschaft. 1 FIRMAFirma, SITZSitz, BEGINNBeginn, GESCHÄFTSJAHRGeschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma WealthCap Wealthcap Immobilien Deutschland 40 42 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt).
(2) Sitz der Investmentgesellschaft ist München.
(3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach § 24 (1) bis (3) für den Zeitraum der Liqui- dation Liquidation der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell schaft. Das Geschäftsjahr 2017 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 2 Gegenstand der Gesellschaft Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung Ver waltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten festge legten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend nach folgend „KAGB“ genannt) in die den nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen Anlagebe dingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände Vermögens gegenständen zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB.. § 3 Gründungsgesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Immobilien 40 Wealthcap Immo bilien 42 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald (nachfolgend „KomplementärinKomplemen tärin“ genannt). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft beteiligt.
(2) Die WealthCap Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend nach folgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München ist als geschäftsführende Kommandi- tistin ge schäftsführende Kommanditistin das Geschäftsführungsorgan Geschäftsführungs organ der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft Kapitalver waltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft leistet für eigene Rechnung Rech nung eine Einlage i. H. v. 10.000 20.000 EUR und über- nimmt übernimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 200 EUR. Des Weiteren übernimmt über nimmt sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin Treuhandkommanditistin und hält in dieser Funktion die Beteili- gungen Beteiligungen von Anlegern (nachfolgend nachfol gend „Treugeber“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft ist für eigene Rechnung Rech nung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft beteiligt.. § 4 Beteiligung von Anlegern
(1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung Erhö hung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung von Anlegern erhöht werden (nachfolgend „PlatzierungsphasePlatzierungs phase“ genannt). Die Summe der von die- sen diesen Anlegern über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen übernommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft Verwal tungsgesellschaft sowie die der – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten Direktkommanditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal Kommanditkapital soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend nachfolgend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals Kommanditkapitals steht im freien Ermessen der Investmentge- sellschaftInvestmentgesellschaft, wobei das geplante ge plante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwai- ger etwaiger von der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de Vermö gensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sicher- gestellt sichergestellt ist.
(2) Über die Verwaltungsgesellschaft beteiligen sich die Anleger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärungBeitrittserklärung, des mit Zugang der Annahme An nahme der Beitritts- erklärung Beitrittserklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertragesTreuhandvertrages, der Anlagebedingungen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht Investmentgesell schaft haben die gleichen Ausgestaltungs- merkmale habenAusgestaltungsmerkmale. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Ver schiedene Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen)werden nicht gebildet.
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten Kommandi tisten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander zueinander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist Direkt kommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5)). Die Direktgesellschafter Direkt gesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich ausdrücklich damit einverstandenein verstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Investmentgesellschaft teil- nehmen teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar unmit telbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft deren mitgliedschaft- liche mit gliedschaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen ausdrück lichen Weisungen nach Maßgabe des § 9 (67) bis (8) ausüben.
(4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ – „Anlagebedingungen“ die Anlagebedingungen zur Rege- lung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Investmentgesellschaft in ihrer jeweils gültigen und genehmigten Fassung, – „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geberTreugeber, ■ – „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die KomplementärinKom- plementärin, ■ – „Direktbeteiligung“ die unmittelbare Beteiligung eines Direkt- kommanditistenDirektkommanditisten an der Investmentgesellschaft, ■ die nicht über die Treuhandkommanditistin gehalten wird, – „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- tenDirektkommanditisten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt haben oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistinDirektkommanditistin, ■ – „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ – „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Verwaltungsgesellschaft, ■ – „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft und die Direktkomman- ditistenDirektkommanditisten, ■ – „Treugeber“ die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden beitretenden Anleger und die Direktkommanditisten, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Treugeberbeteiligung Treu- geberbeteiligung (zurück-)umgewandelt haben, ■ – „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebersTreugebers, ■ – „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft Wealthcap Kapitalverwal- tungsgesellschaft mbH, welche die zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig an- teilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere insbe- sondere Ansprüche aus der treuhände- risch treuhänderisch gehaltenen Betei- ligung auf Beteiligung auf festgestellte Gewinneam Gewinn, beschlossene an Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben auf Abfindungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder bzw. auf Beteiligung an einem Liquidationserlös im Falle der Beendigung Been- digung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber jeweiligen Treu- geber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft ihr gegenüber ge- genüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages Treuhandvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Abtretungsrech- ten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen.
(6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen Anlagebedingungen in der jeweils je- weils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt.
(7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Wealthcap Invest- ment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Wealthcap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigtberechtigt, der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung Kapitalerhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin Direktkommanditistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin Treu- handkommanditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften Gesellschaften der WealthCap Wealthcap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- Plat- zierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment Wealthcap In- vestment erfüllen.. § 5 Anlegereigenschaft
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen einge- tragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen Betei- ligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft sind ebenfalls ausge- schlossenausgeschlossen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ermessen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versor- gungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten Körperschaften des deutschen deut- schen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte aner- kannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß ge- mäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen.
(3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche sämtli- che natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden fol- genden Kriterien zutrifft:
a) die in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen kana- dischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit Staatsangehörigkeit haben und/und/ oder in den USA/Kanada (( jeweils einschließlich deren TerritorienTer- ritorien) einen Wohn- sitz Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US- US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- Aufent- halts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind,
b) die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ein- kommensteuerpflichtig sind,
c) die im Wettbewerb zu der Investmentgesellschaft stehen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werbWettbewerb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber Treugeber an anderen Gesellschaften Ge- sellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck Gesellschafts- zweck beteiligt sind),
d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft Investment-/Fondsgesell- schaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind,
e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ermessen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen.
(4) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse Verhältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form Form, wie in § 26 (75) dargelegtdarge- legt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend entsprechend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß gemäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser dieser Pflicht nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß ord- nungsgemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellen.. § 6 Beitritt
(1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitritts- erklärung Beitrittserklä- rung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anlegers“). Diese ist be- rechtigt und von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Ge- sellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen Treuhandver- trag zwischen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustandezu- stande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft Investmentgesell- schaft besteht nicht.
(2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital Kommanditka- pital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen Vermögensgegen- ständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigtberechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital Kommandit- kapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen vorzeitigen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechendentspre- chend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmenentgegenneh- men. Die betroffenen Anleger wer- den werden schriftlich benachrichtigtbenachrich- tigt. Bereits geleistete Einla- gen Einlagen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig voll- ständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis Ergeb- nis der In- vestmentgesellschaft Investmentgesellschaft nehmen die betroffenen AnlegerAn- leger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Herabsetzung betrof- fene Anleger von der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten er- zielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft zu einer zinstragen- den zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.
(3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft festgelegt.. § 7 Zeichnungsbetrag, Ausgabeaufschlag, Haftsumme, Einzahlungen
(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend nachfol- gend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis der Einlage zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen)leisten. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigtberech- tigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft Verwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag Ausgabe- aufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung Finanzie- rung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1))verwendet.
(2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me Summe der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen gehaltenen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen Anmel- dungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden wer- den auf die Haftsummen angerechnet.
(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene angegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens spätestens zum Monatsende Monats- ende des auf den Zugang der Annah- me Annahme ihrer Beitrittserklärung Beitrittserklä- rung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftVerwal- tungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages Aus- gabeaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag Ausgabeaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche AbzügeAbzü- ge, insbesondere ohne Überwei- sungs- Überweisungs- und andere BankgebührenBankge- bühren, gutgeschrieben wer- denwerden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaftVerwaltungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet verspätet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts Verzugseintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten Prozentpunk- ten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erhebenerhe- ben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft Verwaltungsgesell- schaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Treugebern gezahl- ten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend entsprechend mit der MaßgabeMaß- gabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft steht.
(4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages Ausgabeaufschlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weiteun
Appears in 1 contract
Sources: Investment Prospectus
Gesellschaft. 1 FIRMAFirma, SITZSitz, BEGINNBeginn, GESCHÄFTSJAHRGeschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma WealthCap Wealthcap Fondsportfolio Immobilien Deutschland 40 International 1 GmbH & Co. geschlossene Investment Invest ment KG (nachfolgend „Investmentgesellschaft“ genannt“).
(2) Sitz der Investmentgesellschaft ist MünchenGrünwald.
(3) Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dies gilt auch nach der Auflösung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nach § 24 (12) bis (3) 4)6 für den Zeitraum der Liqui- dation Liquidation der InvestmentgesellschaftInvestmentge sellschaft. Das Geschäftsjahr 2017 2019 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 2 Gegenstand der Investmentgesellschaft Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung Ver waltung ihrer Mittel nach der durch diesen Gesellschaftsvertrag Vertrag und die Anlagebedingungen Anla gebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie Anlage strategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend „KAGB“ genannt“) in die nach §§ 1 und 2 der Anlage- bedingungen Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Vermögensgegenstände zum Nutzen der Anleger unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des KAGB.. § 3 Gründungsgesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap Wealthcap Fonds portfolio Immobilien 40 International 1 Komplementär GmbH mit Sitz in Grün- wald Grünwald (nachfolgend „Komplementärin“ genannt“). Die Komplementärin Komplemen tärin leistet keine Einlage und ist insoweit nicht am Vermögen sowie am Ergebnis der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft nicht beteiligt.
(2) Die WealthCap Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in München Grünwald ist als geschäftsführende Kommandi- tistin das Geschäftsführungsorgan Kommanditistin der Investmentge- sellschaft Invest mentgesellschaft und wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft leistet in dieser Funktion für eigene Rechnung eine Einlage i. H. v. 10.000 20.000 EUR und über- nimmt übernimmt eine Haftsumme i. H. v. anfänglich 100 200 EUR. Sie ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Ein lage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesell schaft beteiligt. Des Weiteren übernimmt sie die Funktion der Treuhand- kommanditistin Treuhandkommanditistin und hält in dieser Funktion die Beteili- gungen Beteiligungen von Anlegern (nachfolgend „TreugeberTreugebern“) im eigenen Namen für Rechnung dieser Treugeber. Die Verwaltungsgesellschaft ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Einlage am Ergebnis und am Vermögen der Investmentgesellschaft beteiligt.
(1) Das Kapital der Investmentgesellschaft soll durch die Erhöhung der Einlage der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung von Anlegern erhöht werden (nachfolgend „Platzierungsphase“ genannt). Die Summe der von die- sen Anlegern über die Verwaltungsgesellschaft über- nommenen Einlagen zzgl. der für eigene Rechnung gehaltenen Einlage der Verwaltungsgesellschaft sowie die – ggf. nach einer Umwandlung der Treugeberbetei- ligung in eine Direktbeteiligung – von den Direktkom- manditisten direkt gehaltenen Beteiligungen wird als „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapi- tal soll auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden (nach- folgend „geplantes Kommanditkapital“ genannt). Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Komman- ditkapitals steht im freien Ermessen der Investmentge- sellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwai- ger von der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Vermögensgegenstän- de sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sicher- gestellt ist.
(2) Über die Verwaltungsgesellschaft beteiligen sich die Anleger mittelbar als Treugeber an der Investment- gesellschaft. Diese Beteiligung als Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitritts- erklärung, des mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung beim Anleger abgeschlossenen Treuhand- vertrages, der Anlagebedingungen sowie dieses Gesellschaftsvertrages. Die Anteile an der Investment- gesellschaft werden nicht die gleichen Ausgestaltungs- merkmale haben. Im Hinblick auf die Höhe des Aus- gabeaufschlages werden unterschiedliche Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB gebildet (vgl. § 7 (1) i. V. m. § 4 der Anlagebedingungen).
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Komman- ditisten der Investmentgesellschaft. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander haben sie jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein Direktkommanditist (vgl. nachfolgende Ziffer (5)). Die Direktgesellschafter sind dementsprechend aus- drücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Investmentgesellschaft teil- nehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mit- gliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Verwaltungsgesellschaft deren mitgliedschaft- liche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen nach Maßgabe des § 9 (6) bis (8) ausüben.
(4) Soweit nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff ■ „Anleger“ die Direktkommanditisten und Treu- geber, ■ „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin, ■ „Direktbeteiligung“ die Beteiligung eines Direkt- kommanditisten, ■ „Direktkommanditist“ oder „Direktkommanditis- ten“ als Treugeber beigetretene Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt haben oder die nach Ziffer (7) beitretende Direkt- kommanditistin, ■ „Gesellschafter“ die Direktgesellschafter und Treugeber, ■ „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Verwaltungsgesellschaft, ■ „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Verwaltungsgesellschaft und die Direktkomman- ditisten, ■ „Treugeber“ die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin bei- tretenden Anleger und die Direktkommanditisten, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft in eine Treugeberbeteiligung (zurück-)umgewandelt haben, ■ „Treugeberbeteiligung“ die Beteiligung eines Treu- gebers, ■ „Verwaltungsgesellschaft“ die mit Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft bestellte WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, welche zudem die Funktion der Treuhandkommanditistin wahrnimmt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhände- risch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinanderset- zungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Investmentgesellschaft, an den jeweili- gen Treugeber abzutreten. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Invest- mentgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Invest- mentgesellschaft nehmen nach Maßgabe des Treu- handvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Verwaltungsgesellschaft von diesen Abtretungs- rechten Gebrauch macht. Eine weitergehende Haftung der Verwaltungsgesellschaft für die Erbringung ihres für Rechnung der Treugeber gehaltenen Kapitalanteils ist ausgeschlossen.
(6) Die Beteiligung eines Anlegers – insbesondere seine Rechte und Pflichten – wird durch die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, durch die Anlage- bedingungen in der jeweils durch die zuständige Auf- sichtsbehörde genehmigten und veröffentlichten Form, durch diesen Gesellschaftsvertrag und den mit den Anlegern abgeschlossenen Treuhandvertrag geregelt.
(7) Die Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap Investment Services GmbH (nachfolgend „WealthCap Investment“ genannt) ist im Rahmen der Erfüllung des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages berech- tigt, der Investmentgesellschaft im Rahmen der Kapital- erhöhung gemäß Ziffer (1) auch als Direktkommandi- tistin – und somit unmittelbar und nicht nur mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkomman- ditistin – beizutreten. Dies gilt ebenfalls, sofern Gesell- schaften der WealthCap Gruppe als sog. Dritte den Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag für die WealthCap Investment erfüllen.
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, ein- getragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind jeweils zulässig) ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ebenfalls ausge- schlossen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von vorstehender Ziffer (1) – beispiels- weise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zulassen.
(3) Ausgeschlossen von der Beteiligung als Anleger sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische ▇▇▇▇▇▇- angehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohn- sitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US- amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind,
b) die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
c) die im Wettbewerb zu der Investmentgesellschaft stehen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbe- werb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu- geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind),
d) die bereits aus einer anderen Investment-/Fonds- gesellschaft aufgrund einer mit § 20 (1) oder (3) vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind,
e) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr des geplanten Kommanditkapitals – bzw. soweit die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermes- sen Ausnahmen von dieser vorstehenden Ziffer (3) c) bis e) zulassen.
(4) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer Ver- hältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (3) a) bis e) unverzüglich der Verwaltungsgesellschaft in der Form wie in § 26 (7) dargelegt, mitzuteilen. Das gilt entspre- chend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme ge- mäß Ziffer (2) zugelassen wurde. Sollte ein Anleger die- ser Pflicht nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungs- gemäß nachkommen, kann die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kosten, die der Investmentgesellschaft im Zu- sammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entsprechenden Anleger in Rechnung stellen.
(1) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitritts- erklärung durch den Anleger und den Zugang der An- nahme der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsge- sellschaft beim Anleger (nachfolgend „Beitritt des Anle- gers“). Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesell- schaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Zugang der Annahme der Beitritts- erklärung durch die Verwaltungsgesellschaft bei dem Anleger kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwi- schen dem als Treugeber beitretenden Anleger, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Invest- mentgesellschaft besteht nicht.
(2) Wenn und soweit sich herausstellt, dass mehr Kom- manditkapital verfügbar ist, als für den Erwerb von Ver- mögensgegenständen gemäß den Anlagebedingungen und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich ist, so ist die Verwaltungsgesellschaft be- rechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Invest- mentgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen soweit herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Satz 1) gilt im Falle von Überzeichnungen bzw. im Falle einer vorzeiti- gen Verminderung des geplanten Kommanditkapitals entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu die- sem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger wer- den schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einla- gen einschließlich des jeweiligen Ausgabeaufschlages werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der In- vestmentgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. hinsichtlich des Betrages, um den ihr Anteil herab- gesetzt wurde, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabset- zung betroffene Anleger von der Investmentgesell- schaft die tatsächlich für seine geleistete Einlage sowie den Ausgabeaufschlag erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Investmentgesellschaft zu einer zinstragen- den Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist.
(3) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt.
(1) Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers (nachfolgend „Einlage“ genannt) muss mindestens auf 10.000 EUR (nachfolgend „Mindesteinlage“ genannt) oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich zur Einlage ist vom Anleger ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei einer von dem Anleger übernommenen Einlage i. H. v. ■ 10.000 EUR und mehr bis zu 5 % (Anteilklasse A), ■ 200.000 EUR und mehr bis zu 2,5 % (Anteilklasse B) und ■ 1.000.000 EUR oder mehr bis zu 1 % (Anteilklasse C) der jeweiligen Einlage. Hierdurch werden unterschied- liche Anteilklassen gebildet (vgl. § 4 der Anlagebedin- gungen). Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Mindesteinlage im Einzelfall herabzusetzen, sofern die Einlage ohne Rest durch 1.000 teilbar ist. Im Übrigen steht es der Verwaltungs- gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag geht in das Gesellschaftsvermögen ein und wird zur teilweisen Finanzierung der Eigenkapitalvermittlungsvergütung verwendet (vgl. auch § 15 (1)).
(2) Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Verwaltungsgesellschaft erhöht sich um 1 % der Sum- me der von ihr für Rechnung der Treugeber gehalte- nen Einlagen. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister. Die geleisteten Einlagen werden auf die Haftsummen angerechnet.
(3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung an- gegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft spätes- tens zum Monatsende des auf den Zugang der Annah- me ihrer Beitrittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) zu zahlen. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausgabeauf- schlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inkl. Ausga- beaufschlag dem Konto der Verwaltungsgesellschaft ohne jegliche Abzüge, insbesondere ohne Überwei- sungs- und andere Bankgebühren, gutgeschrieben wer- den. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft, auf teilweise oder vollständig verspä- tet geleistete Zahlungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs- eintritts einen Verzugszins i. H. v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu erheben. Auch ist sie berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Verwaltungs- gesellschaft mit der Weiterleitung der von den Treuge- bern gezahlten Beträge an die Investmentgesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entspre- chend mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Verzugszinsen und -schäden im Ermessen der Verwal- tungsgesellschaft steht.
(4) Über die Zahlung der Einlage und des Ausgabeauf- schlages sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weiteWealthcap
Appears in 1 contract
Sources: Sales Prospectus