Finanzierung Musterklauseln

Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
Finanzierung. 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 16 Umlagen § 17 Sanierungsgelder § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren § 19 Bonuspunkte
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 16
Finanzierung. Jeder Partner trägt die ihm im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten unter Verwendung der DZHK-Zuwendung gemäß dem jeweiligen Zuwendungsvertrag selbst.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag § 16 Umlagen § 17 Sanierungsgelder § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren § 19 Bonuspunkte
Finanzierung. Die Zusatzangebote werden in der Gebührenperiode ab 2009 aus dem Bestand finanziert. Auch für die Gebührenperiode ab 2013 hat sich das ZDF verpflichtet, keine gesonderten Mittel anzumelden, sondern die Zusatzangebote aus dem Bestand zu finanzieren. Anlage zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages Programmkonzept DRadio Wissen
Finanzierung. Der Bund beteiligt sich mit 75 v. H., die Länder mit 15 v. H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v. H. an den förderfähigen Kosten.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag § 16
Finanzierung. (1) Die Finanzierung der Kosten der Pflegeschule erfolgt über die monatlichen Aus- gleichszuweisungen der zuständigen Stelle (Ausbildungsfonds).