Führerschein-Rechtsschutz Musterklauseln

Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie- hung der behördlichen Berechtigung zum Len- ken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungs- schutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Len- ken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheines. Im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Entzie- hung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz im Umfang des Pkt. 2.3 auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbe- schwerden.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfaßt der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkberechtigung. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung, Einschränkung, Erlöschen o- der vorläufiger Abnahme der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zu- sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvor- schriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfah- ren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der Len- kerberechtigung im Sinne des Führerscheingesetzes (FSG), wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrs- unfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften einge- leitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheines.
Führerschein-Rechtsschutz. Für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der Len- kerberechtigung im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74, Abs. 3 KFG, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führer- scheines.
Führerschein-Rechtsschutz. (Artikel 17.2.3 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen);
Führerschein-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Wider- spruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden und -ge- richten wegen Einschränkung, Entzug oder Wiederer- langung der Fahrerlaubnis.