Friedenspflicht Musterklauseln

Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung gemäss Artikel 55.
Friedenspflicht. 1. Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten Friedenspflicht.
Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Friedenspflicht. Die GAV-Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik und Aussperrung sind während der Dauer dieses GAV untersagt, und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV und die Anhänge nicht geregelt sind.
Friedenspflicht. Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbedingt zu wahren und zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mit- glieder einzuwirken. Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrags unterlassen sie jegliche Befehdung, dies auch in Fragen, die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag nicht geregelt sind. Nicht unter dieses Verbot fallen objektive Berichte, die keine Vorwürfe enthalten. Die unbeschränkte Friedenspflicht gilt auch für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen den bei- den Verbänden oder in der Paritätischen Kommission (vgl. Art. 5) beigelegt werden.
Friedenspflicht. 1 Während der Dauer eines Verfahrens vor der Pariko ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen.
Friedenspflicht. Art.6 Friedenspflicht Für die Dauer des GAV FAR verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe durchzusetzen.
Friedenspflicht. 8.1 Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass- nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt. Die Unternehmen sowie die einzelnen Mitarbeitenden sind ebenfalls an die Friedenspflicht gebunden.
Friedenspflicht. 3.4 Der GAV Tankstellenshops gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.
Friedenspflicht. Lohnverhandlungen Verhandlungen während der Geltungsdauer des GAV Weitere Verfahrens- vorschriften