FREIZEITMASSNAHMEN Musterklauseln

FREIZEITMASSNAHMEN. Traditionellerweise gibt es für Kinder eine Osterfreizeit und eine Sommerfreizeit. Für Teenies und Jugendliche wird im Winter eine Skifreizeit angeboten und meist im August eine Sommerfreizeit. Der intensive Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen über mehrere Tage stärkt und festigt die Tragfähigkeit der Beziehung und vertieft den vertrauensvollen Kontakt. Damit wird neben der pädagogischen Beziehung zwischen Kindern/ Jugendlichen und Fachkräften auch die Anbindung an den Treff gefördert. Nicht selten werden bei Freizeiten neue Freundschaften geknüpft. Die Kinder und Jugendlichen erfahren Gemeinschaft und können sich als Teil einer Gruppe zugehörig fühlen. Als Feld des sozialen Lernens werden auf Freizeiten Kompetenzen wie Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme und Verantwortung gestärkt. Die Autonomie der Kinder und Jugendlichen wird gefördert, sowohl bezüglich des Ablösungsprozesses vom Elternhaus als auch hinsichtlich reproduktiver Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen oder Aufräumen. Auch stellen die Freizeitmaßnahmen eine Entlastung der Eltern, vor allem auch von Allleinerziehenden dar. Durch das Akquirieren von Fördermitteln und durch Spenden muss niemand wegen des Kostenbeitrags auf die Teilnahme verzichten.

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  • Ausnahmen 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerbli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienst- leistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Ar- beitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden. 2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaf- fung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrer- seits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auf- traggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen. 3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusse- ren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflan- zenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.

  • Maßnahmen Wissenstransfer an Schulen Themen- und Wissenstransferbedarfe an Schulen werden gesammelt, in einem Match- Making mit Angeboten der Hochschule abgeglichen und die zu realisierenden Wissens- transferveranstaltungen gelistet. • Angebote für Bürgerinnen/Bürger sowie Institutionen (auch Verbände, Vereine) Führungen, Exkursionen, Laborbesichtigungen werden angeboten, Mitarbeiter/innen der Hochschule arbeiten in Gremien der Kommunen mit. Vertreterinnen und Vertreter der In- stitutionen werden als Impulsgeber und reflektierende Gäste in studentische Arbeiten ein- gebunden. Kooperationen zwischen dem Hochschulsport und örtlichen Sportvereinen bei Events wie zum Beispiel Flüchtlingsschwimmkursen, Volksläufen etc. finden statt. Sprachkompetenzen werden durch das Sprachenzentrum der Hochschule zum Beispiel im Bereich der Flüchtlingshilfe vermittelt. Freizeitgärtnerinnen und -gärtner werden bera- ten. Die Anzahl der Wissenstransfer-Angebote und der Teilnehmenden ist im Vergleich zum Zeit- raum 2014-2018 bei entsprechender Nachfrage um 10% gesteigert worden (2018: 4536 Teil- nehmende unter anderem auch aus KMU in 26 Veranstaltungen). Die Anzahl der Kooperati- onen mit Unternehmen ist um 10% gesteigert worden (2018: 102 aktive Kooperationspartner aus der Wirtschaft, mit denen 111 Projektkooperationen bestanden).

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Fax: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter ▇▇▇▇▇▇ seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.