Formelles. a. Zugelassen zur Körung sind nur mit Microchip gekennzeichnete BBS mit FCI-anerkannter Abstammungsurkunde und der korrekten Rassebezeichnung gemäss FCI-Nomenklatur. b. Die Vorfahren müssen nachweisbar über drei Generationen (Eltern, Grosseltern und Urgrosseltern) ausschliesslich weiss und rasserein gezüchtet sein. Die Beweislast hierfür liegt beim Eigentümer/Besitzer. c. BBS, die ursprünglich aus nicht SKG/FCI anerkannter Schweizer Zucht stammen, sowie deren direkte Nachkommen werden nicht angekört, ungeachtet dessen, welche Registerpapiere für sie ausgestellt wurden. d. Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden. e. Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung (z.B. Lid, Ohrstellung, Hoden, Gebiss, Rute) vorgenommen wurden, dürfen nicht an einer Körung vorgestellt und nicht zur Zucht verwendet werden. f. Tierärztliche Zeugnisse, welche zum Zeitpunkt der Körung vorliegende zuchtausschliessende Fehler (z.B. Ohrstellung, Rute, Zahnfehler) betreffen, werden nur berücksichtigt, sofern sie von der für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Abteilung der Vetsuisse-Fakultät Bern oder Zürich ausgestellt wurden. Das Zeugnis muss den Hund zweifelsfrei identifizieren und eindeutig belegen, dass der Fehler mit Sicherheit ausschliesslich die Folge eines Unfalls ist. g. Zur Anerkennung der gesundheitlichen Befunde müssen alle Bedingungen des ZRSKG 3.2.2 erfüllt sein. h. Das Verabreichen von Medikamenten vor der Körung, welche das Verhalten von Hunden beeinflussen können, ist unzulässig. Zu Kontrollzwecken können nach Absprache von Körrichtern und der Zuchtleitung im Anschluss an die Körung durch einen Tierarzt Blut und/oder Urinproben der vorgeführten Hunde entnommen werden. Werden unzulässige Substanzen nachgewiesen, kann der betreffende Hund die Körung nicht bestehen und die Kosten der Untersuchung dem Eigentümer/Besitzer belastet. Andernfalls trägt die GWS die Untersuchungskosten.
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Sources: Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen, Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen