Folgen des Zahlungsverzugs Musterklauseln

Folgen des Zahlungsverzugs. 11.1. Ein Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn der Kunde den Kredit und/oder die anfallenden Gebühren/Zinsen nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstag zurückzahlt. Der Kunde hat Novum den fälligen geschuldeten Betrag dann nebst Verzugszinsen zu zahlen. Im Einzelfall kann Novum einen höheren und der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen. Der Kunde haftet für jeden Verzugsschaden, den er zu vertreten hat.
Folgen des Zahlungsverzugs. 10.1 Hat ein Kunde eine Rate auch sieben (7), vierzehn
Folgen des Zahlungsverzugs. 10.1 Hat ein Kunde eine Rate auch drei (3), sieben (7), vierzehn (14), einundzwanzig (21) und/oder achtundzwanzig (28) Kalendertage nach dem Tilgungsdatum nicht zurückgezahlt, so ist Ferratum berechtigt, dem Kunden gegen eine Gebühr von sieben Euro und fünfzig Cent (7,50 €) pro Brief eine Mahnung per Post zuzusenden.
Folgen des Zahlungsverzugs. Sollte der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, so ist next nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutre- ten. Für den Fall dass next bekannt wird, dass sich die finanzielle Situation des AG maßgeblich verschlechtert hat, über den AG ein Konkursverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde, ist next berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Falls weitere Lieferungen oder Leistungen durch next vereinbart sind und der AG aushaftende Verbindlichkeiten gegenüber next hat, so besteht keinerlei weitere Liefer-/Leistungsverpflichtung von next für die Dauer des Zahlungsverzugs.
Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Nichtzahlung der Prämien oder einer Prämienrate innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit, gleich aus welchem Grund, werden die Versicherungsleistungen des Vertrages nach Ablauf einer Frist von mindestens 30 Tagen nach der Versendung eines Einschreibens an den Versicherungsnehmer an seinen letzten bekannten Wohnsitz außer Kraft gesetzt. Zur Sicherstellung der Informationspflicht des Versicherers verschickt der Versicherer das Schreiben auch an die ihm bekannte Email Adresse. Das Einschreiben enthält eine Aufforderung des Versicherers zur Zahlung der fälligen Prämien; ferner wird darin auf deren Fälligkeitsdatum und den Gesamtbetrag dieser Prämien sowie auf die Folgen der Nichtzahlung bei Ablauf der vorstehend genannten Frist hingewiesen. Für einen Versicherungsfall, der während des Zeitraums der Außerkraftsetzung eingetreten ist, kann keine Versicherungsleistung beim Versicherer geltend gemacht werden. Dieser ist berechtigt, den Vertrag zehn Tage nach Ablauf der vorstehend genannten 30-Tage-Frist zu kündigen. Der nicht gekündigte Vertrag tritt wieder in Kraft um null Uhr des Tages, der auf den Tag folgt, an dem dem Versicherer bzw. dem von ihm hierzu benannten Bevollmächtigten die fälligen Prämien, bzw. bei Ratenzahlung des Gesamtbetrags der Jahresprämien, die Prämienraten, die Gegenstand der Zahlungsaufforderung waren, und die während des Zeitraums der Außerkraftsetzung fällig gewordenen Prämien sowie gegebenenfalls die Gerichts- und Einziehungskosten gezahlt wurden. Die Außerkraftsetzung beeinträchtigt nicht die Rechte des Versicherers zur Forderung der Prämien, die später fällig werden, sofern der Versicherungsnehmer zur Zahlung aufgefordert wurde. Dieses Recht beschränkt sich allerdings, auf die auf zwei aufeinander folgende Jahre entfallenden Prämien. Der wegen Nichtzahlung der Prämien außer Kraft gesetzte Vertrag wird nach einer zweijährigen ununterbrochenen Außerkraftsetzung automatisch gekündigt.
Folgen des Zahlungsverzugs. 1. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern. Der AN hat bei Verzug des AG zudem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 4,50 Euro für jede Mahnung. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenser- satz anzurechnen, soweit der Schaden in der Rechtsverfolgung begründet ist.
Folgen des Zahlungsverzugs. 4.2.1 Wird die Prämie trotz Fälligkeit nicht bezahlt, wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten (Fr. 10.-) schriftlich aufgefordert, die Zahlung innert vierzehn Tagen nach Versand der Mahnung, in der er auf die Folgen seiner Säumnis hingewiesen wird, vorzunehmen.
Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfül- lung verlangen.
Folgen des Zahlungsverzugs. Werden Zahlungen (z.B. die vereinbarte Anzahlung oder eine Abschlagsrechnung) nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet, ist der AN berechtigt, seine Leistungen einzustellen bzw. auszusetzen. In solchen Fällen tritt der Terminplan außer Kraft. Ungeachtet des Rechtes, die Leistungen auszusetzen, ist der AN zusätzlich berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Rücktritt wird wirksam, wenn die 14-tägige Nachfrist abläuft, ohne, dass der AG die offenen Beträge bezahlt hat. Im Falle des Rücktritts sind dem AN die erbrachten Leistungen auf Basis der vertraglichen Preise zu vergüten. Noch nicht erbrachte Leistungen sind gemäß § 1168 ABGB zu vergüten. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 9,2% über dem Basiszinssatz per anno und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden alle ihm gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner kann die Genossenschaft weitere Lieferungen an diesen sowie die Erfüllung anderer Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und von ihm die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver- brenungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbe- haltlich einer Erlaubnis nach § 19 Mineralölsteuer-Durchführungsver- ordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft- Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzen-lasten in der öffentlichen Stromversorgung dienen. Jede andere motorische Ver- wendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen. Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.