Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, und zwar bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage ab dem vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage ab dem vollendeten 30. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Voll- endung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich Ferien. 2 Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel. 3 Die Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag Zahntechnik

Ferien. 1 DerDie/Die ArbeitnehmerIn Der Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇Ferien von > 25 Arbeitstagen bis und mit dem Kalenderjahr, und zwar in dem das 34. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 35. Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich bis zum vollendeten 2031. Altersjahr auf jährlich 25 Tage ab dem vollendeten 20Dezember zu beziehen. Altersjahr auf jährlich 20 Tage ab dem vollendeten 30. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren Einmal im gleichen Betrieb erhält der/Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmende Ferien bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnet. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Jahr Verhältnis zur Dauer der Voll- endung des 55Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich Ferien. 2 Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von Dasselbe gilt, wenn die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs für mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein ZwölftelArbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundet. 3 Die Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat 1. Mitarbeitende der Kategorie A und B haben Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und zwar dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem vollendeten 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. respektive 8,33% (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) berechnet. zum Basisstundenlohn von 10,64% (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) Entsprechend wird ein Zuschlag 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage resp. 4 Wochen ab dem vollendeten Kalen- derjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird. Die re- gelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig, falls dies im Vertrag schriftlich festgelegt ist und in jeder Abrechnung die Ferienentschädigung separat ausgewiesen wird. Ansonsten ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. Altersjahrim darauf April des folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35Jah- res bezogen werden. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr Danach ordnet der Voll- endung Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich FerienBe- zugs an. 2 5. Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivil- schutzdienst) von mehr als 2 zwei vollen Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich und bei Verhinderungen wegen Schwanger- schaft von drei vollen Monaten wird der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätz- lich um ein Zwölfteleinen Zwölftel gekürzt. 3 Die Ferien haben 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abge- schlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der das ganze Jahr vorgesehenen Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. 1 DerDie/Die ArbeitnehmerIn Der Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇Ferien von > 25 Arbeitstagen bis und mit dem Kalenderjahr, und zwar in dem das 44. Altersjahr vollendet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich bis zum vollendeten 2031. Altersjahr auf jährlich 25 Tage ab dem vollendeten 20Dezember zu beziehen. Altersjahr auf jährlich 20 Tage ab dem vollendeten 30. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren Einmal im gleichen Betrieb erhält der/Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmende Ferien bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnet. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Jahr Verhältnis zur Dauer der Voll- endung des 55Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich Ferien. 2 Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von Dasselbe gilt, wenn die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs für mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein ZwölftelArbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundet. 3 Die Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf bezahlte Dauer der Ferien für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige beträgt pro Kalenderjahr: Altersjahr Arbeitstage Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 7 Wochen Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt. Bei Anstellung im Stundenlohn werden die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zum Lohn dazugeschlagen. Diese werden in Prozenten des Bruttolohns festgelegt und betragen bei ei- nem Ferienanspruch von: Arbeitstage Prozent 5 Wochen 10.64% 6 Wochen 13.04% 7 Wochen 15.55% Die BuS AG kann den Mitarbeitenden Wahlmöglichkeiten zwischen Lohn, Ferien und Arbeits- zeit anbieten, sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben und diese dem Gesetz (AZGV Art. 28/ OR Art. 329) entsprechen. Die getroffene ▇▇▇▇▇▇, ▇ wird zwischen Arbeitgeberin und zwar bis zum vollendeten 20Mitarbeitenden schriftlich vereinbart. Altersjahr auf jährlich 25 Tage ab dem vollendeten 20Entsprechende Vereinbarungen sind für ein Kalenderjahr gültig. Altersjahr auf jährlich 20 Tage ab dem vollendeten 30. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Voll- endung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich FerienDie gesetzlichen Mindestbe- stimmungen müssen eingehalten werden. 2 Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel. 3 Die Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Firmenarbeitsvertrag

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat 1. Mitarbeitende der Kategorie A und B haben Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem ersten Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem fünften Dienstjahr und zwar dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitenden der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage Altersjahr, resp. 4 Wochen ab dem vollendeten Kalenderjahr, in dem das 21. Al- tersjahr vollendet wird. Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10.64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8.33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wo- chen Ferien) ausbezahlt. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerech- net. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. Altersjahrim darauf April des folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35Jahres bezogen werden. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr Danach ordnet der Voll- endung Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich FerienBezugs an. 2 5. Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutz- dienst) von mehr als 2 zwei vollen Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vol- len Monaten wird der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat Mo- nat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um ein Zwölfteleinen Zwölftel gekürzt. 3 Die Ferien haben 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf 1/12 der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der das ganze Jahr vorgesehenen Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch Der Ferienanspruch beträgt auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, und zwar der Grundlage der 5-Tage-Woche pro Kalenderjahr: – bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage Lebensjahr 5 Wochen – ab dem vollendeten 2021. Altersjahr auf jährlich 20 Tage Lebensjahr 4 Wochen – ab dem vollendeten 3040. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage Lebensjahr 5 Wochen – ab dem vollendeten 3555. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren Lebensjahr 6 Wochen 2 Die Ferien sind in der Regel im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (Art. 329 lit.c Ziff. 1 OR). Auf Unterteilung der Voll- endung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) Ferien in weniger als eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich ist normalerweise zu verzichten. Die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Arbeit- nehmerin nach Möglichkeit Rücksicht. 2 Bei 3 In die vertraglichen Ferien fallende bezahlte Feiertage gemäss Art. 21 gelten nicht als Ferientage. 4 Erkrankt oder verunfallt die Arbeitnehmerin während ihrer Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von Ferienunfähigkeit nicht als Ferientage. Die Arbeitnehmerin hat in einem solchen Fall die Arbeitgeberin unverzüglich zu informieren. 5 Wird die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Zivil- schutz oder wegen der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten sowie der Ausübung eines öffentlichen Amtes um mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich Monate an der jährliche Ferienanspruch Arbeits- leistung verhindert, so kann die Arbeitgeberin die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel1/12 kürzen, wobei im überjährigen Arbeits- verhältnis wenigstens eine Woche Ferien zu gewähren ist. 3 Die 6 Eine Abgeltung der Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die Arbeitnehmerin die ihr zustehen- den Ferien beziehen konnte. 7 Leistet die Arbeitnehmerin während den Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmtgegen Bezahlung, unter angemessener Rück- sichtnahme auf so kann die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehenArbeitgeberin das Feriengehalt verweigern oder bereits bezahltes Feriengehalt zurückverlangen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat 1. Mitarbeitende der Kategorie A und B haben Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und zwar dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem vollendeten 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage resp. 4 Wochen ab dem vollendeten Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird. Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10,64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8,33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) berechnet. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig, falls dies im Vertrag schriftlich festgelegt ist und in jeder Abrechnung die Ferienentschädigung separat ausgewiesen wird. Ansonsten ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. Altersjahrim darauf April des folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35Jahres bezo- gen werden. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr Danach ordnet der Voll- endung Arbeitgeber .allein den Zeitpunkt des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich FerienBezugs an. 2 5. Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutz- dienst) von mehr als 2 zwei vollen Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vollen Monaten wird der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um ein Zwölfteleinen Zwölftel gekürzt. 3 Die Ferien haben 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der das ganze Jahr vorgesehenen Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. 1 Der/Die ArbeitnehmerIn hat 1. Mitarbeitende der Kategorie A und B haben Anspruch auf bezahlte ▇▇▇▇▇▇, folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und zwar dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem vollendeten 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage resp. 4 Wochen ab dem vollendeten Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird. Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10,64 % (bei ei- nem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8,33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) ausbezahlt. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerech- net. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. Altersjahrim darauf April des folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage ab dem vollendeten 35Jahres bezo- gen werden. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage ab dem vollendeten 40Danach ordnet der Arbeitgeber . Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage ab dem vollendeten 45lein den Zeitpunkt des Bezugs an. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage ab dem vollendeten 50al 5. Altersjahrim darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutz- dienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vollen Monaten wird der Voll- endung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzlich Ferien. 2 Bei unverschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz von mehr als 2 Monaten pro Kalen- derjahr verkürzt sich der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um ein Zwölfteleinen Zwölftel gekürzt. 3 Die Ferien haben 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rück- sichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der das ganze Jahr vorgesehenen Ferien. Diese sind vorzeitig abzusprechen sowie möglichst zusammenhängend zu ge- währen und zu beziehen.

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