Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). 2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). 2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 1. 1 Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn10,6 %). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmen- den beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn8,33 %). 2. 2 Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat Lohnabrech- nung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Personalverleih

Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). 2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. 1 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer 2 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer 3 Keine Beteiligung des Arbeitnehmers 4 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer

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Sources: Rahmenarbeitsvertrag

Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). 2%) oder gemäss geltendem GAV. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist Kündigungsfrist nicht möglich mo lich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Rahmenarbeitsvertrag

Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten vollende- ten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). 2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhält- nisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen separat ausge- wiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgenerfol- gen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Rahmenarbeitsvertrag

Ferien. 1Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch* auf Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Der Für ein unvollständiges Jahr werden die Ferien pro rata temporis gewährt. * der minimale Ferienanspruch nach Gesetz beträgt ab dem 4 Wochen, bis zum vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage 5 Wochen im Jahr (10,6% / Lohnzuschlag bei StundenlohnArt. 329a Abs. 1 OR). Für alle übrigen Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beträgt muss die Möglichkeit haben, die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen, die nur verhältnismässig kurze Zeit dauern, kann der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (mit einem Zuschlag zum laufenden Lohn ausbezahlt werden. Der Zuschlag beträgt für 4 Wochen Ferien 8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). 2und für 5 Wochen Ferien 10,64% auf den Bruttolohn. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber Diese Entschädigung wird auf der Lohnabrechnung se- parat separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisenund mit jeder Lohnzahlung ausbezahlt.

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Sources: Bürgschaftsverpflichtung

Ferien. 1. 1 Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten vollende- ten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%) (für die Berechnung gilt Anhang 2). 2. 2 Die Auszahlung des Ferienlohns Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsver- hältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen separat aus- gewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns Ferienlohnes für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag