Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Musterklauseln

Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde. Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei Lastschriften im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nicht spätestens am dritten Bankar- beitstag1 – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmel- dung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundes- bank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Reicht der Kunde Inkassowechsel mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen den Wechselbetrag zu beschaffen und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vor- behalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn Inkassowechsel bei der Bank selbst zahlbar sind.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die ebase den Gegenwert von Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der ebase selbst zahlbar sind. Werden Lastschriften nicht ein- gelöst, macht die ebase die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht un- abhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung unverändert (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. 9. Einzugsaufträge (1)
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die BKM den Gegenwert von Xxxxxxx und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die BKM den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die BKM die Vorbehaltsgut- schrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung unverändert (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei Lastschriften im SEPA-Firmen- Lastschriftverfahren nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag2 – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die S Broker AG & Co. KG den Gegenwert von Schecks und Lastschrif- ten schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung. Und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der S Broker AG & Co. KG selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine) und erteilt die S Broker AG & Co. KG über den Betrag ei- ne Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die S Broker AG & Co. KG den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei der S Broker AG & Co. KG selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die S Broker AG & Co. KG den Betrag aus dem Ein- zugsauftrag nicht, macht die S Broker AG & Co. KG die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung unverändert (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei Lastschriften im SEPA-Firmen- Lastschriftverfahren nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag2 – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 2 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. Und 31. Dezember. Kosten der Bankdienstleistungen
Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung. Schreibt die Raisin Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Raisin Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Raisin Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Raisin Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Raisin Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Raisin Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Raisin Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.